Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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Amtshilfe bei Entsendungen in Schweizer Recht umgesetzt werden. Die Amtshilfe ist in Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 geregelt. Ebenfalls in Artikel 1 werden die Fälle geregelt, welche unter die Entsendevorschriften fallen.
Schweizer Transportunternehmen, welche ab dem 22. Februar 2022 Fahrten in die EU durchführen, müssen ihre Meldung wie bis anhin gemäss den nationalen Vorschriften des Gastlandes absetzen.
Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 passt die bestehende Richtlinie 2006/22/EG27 an, welche eine einheitliche und wirksame Durchsetzung der Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten zum Ziel hat. Mit der Anpassung in Artikel 2 der Richtlinie werden einheitliche Strassenkontrollen in den EU-Mitgliedstaaten angestrebt, sowie die bestehenden nationalen Risikoeinstufungssysteme ausgeweitet. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) sieht betreffend Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 2 keinen Handlungsbedarf und geht davon aus, dass die Äquivalenz zu EU-Recht mit bestehendem nationalen Recht erreicht werden kann.
1.4 Mantelerlass
Die Umsetzung des Mobilitätspakets I erfolgt gleichermassen in zwei separaten Bundesgesetzen. Die Anpassung des einen Bundesgesetzes bedingt die Anpassung des anderen dabei aber nicht, sodass keines der beiden Gesetze dieser Vorlage übergeordnet ist. Da es bei der Umsetzung inhaltlich um die Verbesserung der Zugangs- und Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr geht, besteht der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den Vorlagen, welcher die Erlassform des Mantelerlasses rechtfertigt.
1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrates
In der Legislaturplanung 2019–2023 hat der Bundesrat verschiedene Ziele für die Schweiz festgelegt. Eines dieser Ziele lautet, einen Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung zu leisten und der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten und zum EU-Binnenmarkt zu sichern.
Für den Wohlstand der Schweiz ist der hindernisfreie Zugang ihrer Wirtschaft zum EU-Binnenmarkt von besonderer Bedeutung. Die EU wird im Bereich des Landverkehrs der bedeutendste Wirtschaftspartner der Schweiz bleiben. Um die Beziehungen der Schweiz zur EU zu vertiefen, möchte der Bundesrat den bilateralen Weg konsolidieren, verstetigen und weiterentwickeln, indem er eine umfassende und koordinierte Herangehensweise verfolgt, die sämtliche offenen Dossiers mit der EU umfasst. Die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagene Gesetzesänderung ist Teil dieser Strategie.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Forderungen des nachstehenden parlamentarischen Vorstosses werden mit dieser Vorlage aufgegriffen:
2021 M 21.4580 Maggiore sicurezza stradale grazie allo scambio di informazioni: consentire alla polizia svizzera di accedere al sistema ERRU.
Der Bundesrat beabsichtigt daher, diesen parlamentarischen Vorstoss im Rahmen der Botschaft als erfüllt abzuschreiben.
27 Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.