Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Gliederungstitel vor Art. 1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne der Übersichtlichkeit sollen die ersten Artikel des STUG neu gegliedert werden, dies unter dem neuen Gliederungstitel Allgemeine Bestimmungen. Dieser beinhaltet die Bestimmungen zum Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes sowie die Begriffe.

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 wird übernommen, fällt allerdings unter eine neue Sachüberschrift und regelt folgerichtig den Gegenstand des Gesetzes.

Gliederungstitel vor Art. 2

Der bestehende Gliederungstitel «Zulassung als Strassentransportunternehmen» vor Artikel 2 wird aufgrund der Umstrukturierung des ersten Abschnittes aufgehoben und vor Artikel 3 eingefügt.

Art. 2 Geltungsbereich

Artikel 2 STUG erhält im Rahmen der Umstrukturierung des ersten Abschnittes ebenfalls eine neue Fassung und hält neu den Geltungsbereich des Gesetzes fest.

Unter den Geltungsbereich fallen zum einen die Strassentransportunternehmen des Personenverkehrs. Inhaltlich ändert sich dabei nichts an der bestehenden Rechtslage. Neu ist einzig, dass der bisherige Artikel 2 Buchstabe a auseinandergenommen wird: Absatz 1 Buchstabe a legt fest, für welche Unternehmen des Personenverkehrs das Gesetz gilt, Absatz 2 Buchstabe a und b regeln auf der anderen Seite, für welche Unternehmen des Personenverkehrs das Gesetz keine Anwendung findet. Dies sind weiterhin diejenigen Unternehmen, welche Personen ausschliesslich zu nicht gewerbsmässigen Zwecken befördern sowie Unternehmen des Nichttransportgewerbes, die ausschliesslich ihre Angestellten befördern.

Im Bereich der Strassentransportunternehmen des Güterverkehrs ist man strukturell gleich vorgegangen: In Absatz 1 Buchstabe b wird geregelt, für welche Unternehmen des Güterverkehrs das Gesetz Anwendung findet. Hier gibt es eine wesentliche Änderung: bis heute fallen Strassentransportunternehmen nur unter den Anwendungsbereich des STUG und damit unter die Zulassungspflicht, wenn das Gesamtgewicht der jeweils verwendeten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen nach Fahrzeugausweis 3,5 Tonnen übersteigt. Mit der Änderung des EU-Rechts wird das für das Zulassungserfordernis massgebende Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr herabgesetzt, sodass auch Strassentransportunternehmen, welche Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis von mehr als 2,5 Tonnen vorweisen, der Zulassungspflicht unterstehen.

Wie bereits erläutert wurde, lässt es der revidierte Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 den Mitgliedstaaten frei, das Zulassungserfordernis für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen nebst der grenzüberschreitenden Güterbeförderung auch auf den rein innerstaatlichen Güterverkehr auszudehnen.

Es wird vorgeschlagen, von dieser Möglichkeit abzusehen. Strassentransportunternehmen, welche ausschliesslich Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen beträgt, sollen künftig nur dann unter den Anwendungsbereich des STUG