Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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- Bilaterale Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheits- und Linienverkehr.
Für alle anderen Operationen (insbesondere Kabotage) gelten die Entsenderegeln ab dem ersten Tag der Operation. Dabei ist der Begriff „Kraftfahrer‟ resp. „Kraftfahrzeug‟ nicht an eine bestimmte Fahrzeuggrösse gebunden, was zur Folge hat, dass auch Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeuge gelten.
Der zweite Teil von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 beinhaltet in Absatz 11 bis 16 Verwaltungsanforderungen und Kontrollmassnahmen im Strassentransport, welche abweichend von den entsprechenden Bestimmungen in der DurchsRL zur Anwendung kommen. Die Kontrollmassnahmen sind abschliessend geregelt, laut den Erwägungen zur RL 2020/1057 um die Vorteile von Kontrollinstrumenten wie der digitale Fahrtenschreiber in vollem Umfang zu nutzen. Es gilt eine Meldepflicht für Unternehmer spätestens bei Beginn der Entsendung mittels einer „öffentlichen Schnittstelle‟ der Kommunikationsplattform „IMI‟. Die Meldung muss eine abschliessend definierte Liste von Angaben enthalten, insbesondere zur Identität des Unternehmens und des Fahrers, die Arbeitsbedingungen und Angaben zur Verkehrsdienstleistung.
Bei schriftlichen Kontrollen muss das Transportunternehmen innerhalb von acht Wochen u.a. Dokumente über die Entlohnung des Fahrers, Arbeitsvertrag und Zeiterfassungsbögen via IMI übermitteln. Im Verweigerungsfalle müssen die Behörden des Niederlassungsstaates den ersuchenden Behörden Amtshilfe leisten und diesen die gewünschten Dokumente innerhalb von 25 Tagen über das IMI bereitstellen.
2.2.1 Varianten für eine Übernahme
Hinsichtlich des oben erwähnten Geltungsbereichs von Artikel 1 Richtlinie (EU) 2020/1057 hat die Europäische Kommission (DG MOVE) im Vorfeld kommuniziert, dass es u.a. aufgrund des im LVA verankerten Kabotageverbots von Beförderungen aus der EU in die Schweiz keine Fälle von Entsendungen in die Schweiz mehr geben wird. Der gesamte EU-Raum stellt zudem in Bezug auf Drittstaaten und auch die Schweiz ein „einziges Land‟ dar, weshalb es aus der EU nur bilaterale Transporte in die Schweiz geben kann, welche gemäss Artikel 1 Absatz 3 nicht als Entsendungen gelten. Diese Sichtweise gilt laut DG MOVE jedoch nur einseitig für Transporte aus der EU in die Schweiz. Hingegen gelten Transporte von Schweizer Transporteuren zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten als Entsendung.
Vor dieser Ausganglage wären bei einer vollständigen Übernahme der Richtlinie (EU) 2020/1057 die Durchsetzung von Mindestlöhnen resp. die Beobachtung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 360b des Bundesgesetzes vom 30. März 191132 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) im grenzüberschreitenden Strassentransportgewerbe aus der EU nicht mehr möglich, weil diese Fahrten die Anforderungen an eine Entsendung gemäss Artikel 1 Absatz 1 bis 8 der Richtlinie (EU) 2020/1057 nicht erfüllen. Möglich wäre wohl noch eine allgemeine Beobachtung zu statistischen Zwecken, hingegen dürfte die Einforderung bspw. von zusätzlichen Unterlagen über die Entlohnung nicht erlaubt sein. Für die Schweiz stellt sich die Frage, ob die vollständige Übernahme der Richtlinie (EU) 2020/1057 opportun ist oder ob es alternative Möglichkeiten dazu gäbe. Grundsätzlich bieten sich folgende Möglichkeiten an:
1. Vollständige Übernahme
Übernahme der gesamten Richtlinie (EU) 2020/1057 in Anhang 1 zum LVA und Anhang P zum EFTA-Übereinkommen: Artikel 1 Absätze 1-8 bezüglich der Definition von Entsendungen und Artikel 1 Absätze 11-16 über die Verwaltungsanforderungen, Kontrollmassnahmen und
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