Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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2 Vorgeschlagene Regelungen
2.1 Zugang zum Beruf
Mit dieser Vorlage soll das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen an die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1055 angepasst werden. So sollen Kriterien für den Zugang zum Beruf (Lizenz) für Unternehmen, die leichte Nutzfahrzeuge (zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen) zu gewerblichen Zwecken einsetzen, eingeführt und Massnahmen zur besseren Kontrolle von sogenannten "Briefkastenfirmen" vorgesehen werden.
2.1.1 Lizenzpflicht ab 2.5 Tonnen
Die Verordnung (EU) 2020/1055 zielt darauf ab, die Kriterien für den Zugang zum Beruf (Zulassungsbewilligung) auf Strassentransportunternehmen auszuweiten, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 Tonnen einsetzen. Bisher brauchen nur Unternehmen, welche Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht einsetzen, eine Zulassungsbewilligung. Innerhalb der EU ist die Ausdehnung dieser Vorschrift auf Unternehmen, die ausschliesslich innerstaatlichen Verkehr durchführen, freiwillig. Unternehmen, die nichtgewerbliche Transporte mit leichten Nutzfahrzeugen durchführen (z. B. ein Sanitärinstallateur, der einen Lieferwagen unter 3,5 Tonnen für den Transport seiner Geräte verwendet), bleiben weiterhin von der Zulassungspflicht befreit. Die Zulassungen sind 5 Jahre gültig und müssen dann erneuert werden.
Vorgeschlagene Variante: Ausdehnung auf den grenzüberschreitenden Verkehr
Der Bundesrat beabsichtigt, die Inhalte der Verordnung (EU) 2020/1055 zu übernehmen und so die Zulassungspflicht auf Schweizer Strassentransportunternehmen auszudehnen, welche ihre Fahrzeuge mit einem jeweiligen Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Güterverkehr einsetzen.
Von dieser Massnahme dürften gemäss groben Schätzungen ungefähr 1'000 Unternehmen betroffen sein. Es fallen nur Unternehmen neu unter die Zulassungspflicht, die nicht bereits heute Fahrzeuge über 3,5 Tonnen für den nationalen oder internationalen gewerblichen Güterverkehr einsetzen. Der Mehraufwand für die Unternehmen und das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist somit überschaubar (vgl. 4.1.1).
Die Europäische Kommission konnte bisher keinen EU-Mitgliedstaat nennen, welcher die besagten Vorschriften auch auf Unternehmen anwendet, die ausschliesslich Inlandverkehre durchführen. Folglich entspricht die vorgeschlagene Variante weitgehend der Umsetzung in der EU.
Ein Verzicht auf die Ausdehnung der Zulassungspflicht auf Unternehmen, welche ausschliesslich im Binnenverkehr tätig sind, bedeutet, dass innerhalb der Schweiz weiterhin Regulierungsunterschiede des gewerblichen Güterverkehrs für Unternehmen mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen und Unternehmen mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen bestehen bleiben. In der Schweiz legen Lieferwagen über die Hälfte der Fahrleistungen im Strassengüterverkehr zurück. Aufgrund der kleinen Ladegewichte ist ihr Beitrag zu den Transportleistungen allerdings prozentual viel tiefer.
Verworfene Variante: Ausdehnung auf den Binnenverkehr
Der Bestand von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen hat international aber auch in der Schweiz in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein bedeutender Teil davon für den gewerblichen Güterverkehr verwendet wird. Genaue Zahlen liegen nicht vor. Gründe für die starke Zunahme sind unter anderem die Regulierungsunterschiede für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen und den Fahrzeugen bis und mit 3,5 Tonnen. So müssen Fahrzeuge bis und mit 3,5 Tonnen keine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)