Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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Amtshilfe nur diese Dokumente vom ersuchenden Staat verlangt und übermittelt werden. Die Umsetzung im Schweizer Recht wird sich in Anwendung des Äquivalenzprinzips nach dieser Regelung richten.
2.3 Umsetzung
Die EU-Verordnung enthält verschiedene Bestimmungen, die in der Schweiz heute in der STUV geregelt sind und daher nach dem Erlass der Gesetze angepasst werden müssten. Das entsprechende Verfahren wird auf den Erlass der gesetzlichen Bestimmungen folgen. Insbesondere werden die Verweise auf die EU-Bestimmungen aktualisiert.
Der Bundesrat wird über die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften bestimmen. In diesem Rahmen ist auch eine Übergangsfrist betreffend die Zulassungspflicht angedacht. Damit kann zum einen den Unternehmen eine gewisse Vorlaufzeit zur Vorbereitung verschafft werden, zum anderen kann der Anfall der Zulassungen beim BAV als Zulassungsbehörde etwas geglättet werden.
Der Informationsaustausch und die Amtshilfe in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 werden im EntsG geregelt und sollen in die Zuständigkeit des SECO und der kantonalen Vollzugsbehörden des EntsG fallen. Letztere führen im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung Kontrollen von in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und von Schweizer Arbeitgebern auf Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne durch (Art. 360b OR). Sie sind die sanktionierenden Behörden bei Verstössen von Entsendebetrieben gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in Branchen mit zwingenden Vorschriften (Art. 9 EntsG). Die kantonalen Vollzugsbehörden verfügen bereits über die erforderlichen Strukturen, um die Aufgabe der Amtshilfe bezüglich der in ihrem Kantonsgebiet ansässigen Transportunternehmen vollziehen zu können.
Der Entwurf sieht den Informationsaustausch und die Beschaffung von Dokumenten vor, welche der ersuchende Staat nicht selbst vom Arbeitgeber erhalten kann. Aufgabe der kantonalen Behörden soll sein, die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers und insbesondere die Einreichung von Dokumenten zuhanden des ersuchenden Staates durchzusetzen. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann mit Geldsanktionen geahndet werden. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass die kantonalen Behörden im Auftrag des ersuchenden Staates eine Kontrolle beim Arbeitgeber durchführen. Das SECO fungiert als Verbindungsbüro im Austausch mit den ersuchenden Staaten.