Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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digkeit für die Koordination und die Zugriffrechte der Nutzer an den Bundesrat delegiert werden. Wie in Kapitel 2.1.3 ausgeführt, handelt es sich beim IMI-System um eine Plattform, welche die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit unter den Behörden der EU-Mitgliedstaaten erleichtert. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 wurde IMI um eine Funktionalität für die Amtshilfe bei Entsendungen im Strassentransportgewerbe erweitert.

Art. 8b Zuständigkeiten und Verfahren

Absatz 1 regelt die Zuständigkeiten auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene. Dazu ist vorgesehen, dass das SECO als zentrales Verbindungsbüro die Ersuchen der Behörden anderen Länder um die in Artikel 8a Absatz 2 und 3 genannten Daten entgegennimmt und der zuständigen kantonalen Behörde zur Bearbeitung weiterleitet. Wie erwähnt, soll die kantonale Vollzugsbehörde des EntsG am Sitz des Arbeitgebers zuständig sein. Die zuständige kantonale Behörde leitet das Ersuchen um die in Artikel 8b Absatz 3 aufgelisteten Informationen und Dokumente an den betroffenen Arbeitgeber weiter und fordert ihn auf, ihr diese Dokumente innerhalb von 14 Tagen in der vom ersuchenden Staat gewünschten Sprache der kantonalen Behörde einzureichen (Abs. 2 und 3). Die Aufforderung kann mit einem Hinweis auf die Folgen der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht versehen sein (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. fbis).

Anschliessend kann die kantonale Behörde die Daten zuhanden der ersuchenden Behörden an das SECO weiterleiten oder sie kann diese den ersuchenden Behörden direkt zusenden (Abs. 4). Die kantonale Behörde ist nicht verpflichtet, Kontrollen beim Arbeitgeber durchzuführen und den Inhalt der Dokumente zu kontrollieren. Der Versand wird in der Regel elektronisch erfolgen, was aus Datenschutzgründen die Verschlüsselung der Nachrichten erfordert. Stellt die kantonale Behörde bei der Gewährung von Amtshilfe fest, dass möglicherweise Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften des schweizerischen Rechts zur Strassenverkehrssicherheit vorliegen, z.B. gegen die Arbeits- und Ruhezeiten, so darf sie diese an die zuständigen Behörden weiterleiten (Abs. 5).

Art. 8c Finanzierung

Wie im Vollzug der FlaM üblich, soll der Bund die Hälfte der Kosten, welche den Kantonen im Rahmen der Gewährung der Amtshilfe entstehen, übernehmen. Der Entwurf sieht vor, dass auf die Nettokosten nach Abzug der Einnahmen aus den Verfahrenskosten nach kantonalem Recht abgestellt wird. Die Finanzierung soll in Leistungsvereinbarungen geregelt werden können, wie sie der Bund und die Kantone bereits heute im Rahmen des Vollzugs der FlaM (vgl. Art. 7a Abs. 3 Satz 2 EntsG) periodisch treffen. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck eine entsprechende Grundlage vor.

Art.9 Abs. 2 Bst. fbis

Wie oben erwähnt, soll die Amtshilfe nicht beinhalten, beim betroffenen Arbeitgeber Kontrollen durchzuführen. Zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber gemäss Artikel 8b ist die Einführung einer Verwaltungssanktion bis zu einem Betrag von 5'000 Franken vorgesehen. Das EntsG enthält bereits Verwaltungssanktionen bis zu diesem Betrag für gewisse Verstösse gegen dieses Gesetz. Für diese Sanktionen sind in der Regel die kantonalen Arbeitsmarktbehörden zuständig, je nach Massgabe des kantonalen Organisationsrechts. Hingegen scheint es vorliegend nicht zielführend, strafrechtliche Bussen, welche in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden fallen, vorzusehen (vgl. Art. 12 EntsG). Bei der Verweigerung der Mitwirkungspflicht wird der ersuchende Staat zudem seine eigenen Sanktionen und Massnahmen gegen den säumigen Arbeitgeber ergreifen. Diese richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates.

Vor diesem Hintergrund dürften für die betroffenen Arbeitgeber genügend Anreize bestehen, der Mitwirkungspflicht bei einer Kontrolle resp. der Aufforderung der kantonalen Behörde zur Einreichung der Dokumente nachzukommen.