Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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der EU im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen berücksichtigt werden können beziehungsweise deren gleichwertige Umsetzung in der Schweiz festgehalten werden kann.
Art. 4 Abs. d und Abs. 6
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht die dauerhafte und tatsächliche Niederlassung bereits heute als eine der vier Zulassungsvoraussetzungen an. Auch in der Schweiz ist der dauerhafte und tatsächliche Sitz eine Voraussetzung für die Zulassungsbewilligung. Bislang ist dies jedoch nicht ausdrücklich als Zulassungsvoraussetzung in Artikel 4 Absatz 1 STUG aufgeführt, sondern lediglich auf Verordnungsstufe festgelegt. Artikel 1 Absatz 2 STUV hält fest, dass eine Zulassungsbewilligung nur an Unternehmen mit dauerhaftem und tatsächlichem Sitz in der Schweiz erteilt wird. Mit der Übernahme des EU-Rechts werden die Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung auch in der Schweiz künftig strenger und erhalten damit zusätzliches Gewicht. Es wird deshalb die Gelegenheit genutzt und der dauerhafte und tatsächliche Sitz als eine der vier Zulassungsvoraussetzungen ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d aufgenommen. Die Modalitäten und Anforderungen des Nachweises des dauerhaften und tatsächlichen Sitzes werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit (Art. 5 STUG) muss zurzeit gemäss Artikel 4 Absatz 2 STUG einzig von der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter erfüllt werden. Mit Anpassung von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird der Kreis der massgebenden Personen auf die geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen ausgedehnt. Es ist dabei den Mitgliedstaaten überlassen, weitere massgebende Personen zu bezeichnen, die den Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen haben.
Absatz 6 soll deshalb die Grundlage dafür schaffen, dass künftig nebst Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin auch die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen eines Unternehmens den Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen haben.
Damit wird bewusst ein weiter gefasster Begriff verwendet als es im EU-Recht mit den geschäftsführenden Direktoren vorgeschrieben ist. Der Grund dafür ist, dass die Vielfalt an Bezeichnungen für Personen, die in den Strassentransportunternehmen für die Geschäftsführung verantwortlich sind, sehr gross sein kann. Letztendlich ist allerdings nicht die formale Bezeichnung innerhalb eines Unternehmens massgebend, sondern einzig die effektive Funktion der in Frage stehenden Personen im Unternehmen. Die gewählte Formulierung ist auf Artikel 6 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199836 (NZV) und Artikel 8d Absatz 1 Buchstabe c des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195737 (EBG) abgestimmt, welche im Rahmen der Netzzugangsvoraussetzungen ebenfalls den Nachweis der Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen verlangen. Mit der gewählten Formulierung wird auch klar, dass es sich je nach Organisationsstruktur eines Unternehmens um mehr als eine Person handeln kann, die neben Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin den Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen haben. Die übrigen in Art. 4 STUG aufgeführten Voraussetzungen haben die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen nicht zu erfüllen.
Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz
Die Ausweitung des Zulassungserfordernisses auf Unternehmen, die für die Güterbeförderung Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen verwenden, ist auch für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit relevant. Die Verwendung von leichten Fahrzeugen ist weniger kostenintensiv und erfordert deshalb auch nicht gleich viel Eigenkapital und Reserven wie die Verwendung von schweren Fahrzeugen. Die Anpassung von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch die Verordnung (EU) 2020/1055 trägt diesem Umstand Rechnung und macht die
36 SR 742.122
37 SR 742.101