Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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Nr. 1071/2009 und 1072/2009 angepasst werden sollen, in die Liste der anwendbaren Bestimmungen in Anhang 1 Abschnitt 1 LVA und Anhang P zum EFTA-Übereinkommen aufgenommen werden. Andererseits befreit Artikel 9 Absatz 3 LVA die in Anhang 4 genannten Beförderungen von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich. Anhang 4 nennt in Ziffer 3 die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschliesslich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt. Mit der Ausweitung des Zulassungserfordernisses auf Strassentransportunternehmen, welche für die grenzüberschreitende Güterbeförderung Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen verwenden, muss Ziffer 3 entsprechend abgeändert werden. Befreit von der Lizenzpflicht bleiben im grenzüberschreitenden Güterverkehr weiterhin sämtliche Unternehmen, welche für die Güterbeförderung ausschliesslich Fahrzeuge verwenden, deren zulässiges Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen nicht übersteigt.

Im Bereich des FZA besteht ebenfalls keine Verpflichtung der Schweiz zur Anpassung neuer Vorschriften im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern. Wie in Kapitel 1.2.2 erwähnt, ist die Schweiz nicht verpflichtet, Weiterentwicklungen des EU-Entsenderechts zu übernehmen. Die Schweiz hat die DurchsRL sowie die revEntsRL daher nicht übernommen. Die Anpassung gemäss der hier vorgeschlagenen Variante 3 (siehe Kap. 2.2.1) würde im Strassentransport eine Rechtsangleichung im Vollzug bringen, da die Amtshilfe bisher nicht ausdrücklich im EntsG vorgesehen ist.

5.3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Mit der Anpassung der Bestimmungen über die Zulassung von Strassentransportunternehmen zielt diese Vorlage auf eine Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2020/1055 ab, die in der EU bereits eingeführt wurde und für die Mitgliedstaaten ab dem 21. Februar 2022 gilt. Zusätzlich sollen mit den erfolgten Anpassungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe und des Informationsaustausches die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich die Schweiz anschliessend mittels der erforderlichen Abkommen an die elektronischen Informationssysteme der EU (ERRU, IMI) anschliessen könnte.

Um die Gleichwertigkeit der übernommenen Vorschriften mit dem EU-Recht formell zu bestätigen, wird die EU-Kommission eingeladen, nach Verabschiedung des Gesetzes und der Verordnungen eine entsprechende Prüfung der schweizerischen Rechtsakte vorzunehmen.

Im Rahmen des FZA hat die Schweiz, wie in Kapitel 1.2.2 dargestellt, die jüngeren Rechtsakte zum Entsendebereich wie die DurchsRL und die revidierte EntsRL nicht übernommen. Auch ohne Übernahme haben diese neuen Rechtsakte inhaltlich eher eine Annäherung zwischen der schweizerischen und der europäischen Rechtsordnung bewirkt, weil die schweizerischen FlaM schon von Beginn weg Instrumente zur Durchsetzung wie Kontrollen und Sanktionen vorgesehen haben. Unterschiede bestehen insbesondere in Bezug auf einzelne Instrumente und im Vollzug (so beispielsweise die Voranmeldefrist von acht Tagen). Es bestehen aber auch Gemeinsamkeiten, vorab in den Meldepflichten, den Kontrollmassnahmen, den Verwaltungssanktionen und der Haftung bei Unteraufträgen. Eine Grundlage für Informationsaustausch und die Gewährung von Amtshilfe durch die Schweiz fehlt jedoch im heutigen EntsG. Die teilweise Übernahme der Richtlinie (EU) 2020/1057 würde eine gewisse Harmonisierung des Entsenderechts im Strassentransportgewerbe bewirken.

5.4 Datenschutz

Mit der Übernahme des EU-Rechts werden zusätzliche Daten (Art. 9 Abs. 3 Bst. f und g STUG) von den Strassentransportunternehmen erhoben und im nicht öffentlich zugänglichen Teil des Registers des BAV (Art. 9 Abs. 3 STUG) bearbeitet. Die gegenseitige Amtshilfe und der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten umfasst auch diese Daten. Sämtliche Auskünfte über Angaben des nicht öffentlich zugänglichen Teils des Registers bzw. über Angaben betreffend