Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hält fest, dass die Lizenz auf den Namen eines Unternehmens ausgestellt wird und zudem nicht übertragbar ist. Mit dieser Ergänzung im STUG wird das Schweizer Recht an die Vorgaben der EU angepasst. Dies wird auch heute schon entsprechend auf den vom BAV ausgestellten Zulassungsbewilligungen vermerkt und ist damit bereits gängige Praxis.
Art. 3a Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr
Innerhalb des STUG sollen die Begriffe für internationale Abkommen mit Drittstaaten vereinheitlicht werden. Bislang spricht Artikel 3a von internationalen Vereinbarungen, während der bestehende Artikel 9a Absatz 3 STUG von internationalen Abkommen spricht. Da der Regelungsgegenstand beider Bestimmungen der Gleiche ist, sollen die gewählten Begriffe einheitlich sein. Der Begriff der internationalen Vereinbarungen wird deshalb durch die internationalen Abkommen ersetzt, der im Zusammenhang mit den bilateralen Abkommen im Strassentransportbereich der Passendere ist.
Mit der Umformulierung von Absatz 1, insbesondere Buchstabe b, soll klargestellt werden, dass es nicht nur bilaterale Abkommen gibt, sondern mit den von der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Protokoll vom 17. Oktober 195334 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister) beschlossenen Kontingenten seit 1974 (vgl. Resolution No. 2635) auch ein multilaterales System, welches auf der Basis der Gegenseitigkeit die Erbringung von Güterverkehrsdienstleistungen durch ausländische Unternehmen in der Schweiz ermöglicht.
Mit einem entsprechenden Beschluss des Bundesrates zur Mitwirkung an dem multilateralen System erhält die Schweizerische Vertretung an der Verkehrsministerkonferenz die Befugnis, an den Entscheiden über die entsprechenden gegenseitigen Kontingente mitzuwirken. Die Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz können dann, soweit sie hierfür geeignet („self-executing‟) sind, unmittelbar in der Schweiz vollzogen werden.
Infolge der sprachlichen Anpassung in Absatz 1, muss auch Absatz 2 entsprechend mit dem Begriff der Beschlüsse ergänzt werden. Abgesehen davon bleibt Art. 3a Abs. 2 inhaltlich unverändert. Mit "Voraussetzungen nach diesem Gesetz" können einzig die Zulassungsvoraussetzungen gemeint sein, da das STUG nichts Anderes als Regelungsgegenstand gemäss Art. 1 hat. Mit dieser Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Staaten, die nicht der EU angehören, andere Anforderungen an die Zulassung der Unternehmen stellen als die Schweiz und die EU. Die gemäss den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und diesen Staaten vereinbarten Verkehre können so dennoch durchgeführt werden.
Die auf Art. 7a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) gestützte Kompetenz des Bundesrates Änderungen von beschränkter Tragweite im Rahmen völkerrechtlicher Verträge selbständig vorzunehmen, wird zunehmend restriktiv ausgelegt. Immer häufiger wird folglich im Sinne von Art. 7a Abs. 1 RVOG eine explizite Grundlage in einem Bundesgesetz vorausgesetzt.
Die inhaltliche Aufnahme des revidierten EU-Rechts ins Schweizer Recht macht auch im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr und den damit verbundenen Regelungen in den meisten Fällen eine Anpassung der Anhänge des LVA erforderlich bzw. führt zu einer dortigen Aufnahme der übernommenen EU-Rechtsakte.
Mit der vorgeschlagenen Kompetenzdelegationsnorm in Absatz 3 erhält der Bundesrat die notwendige Grundlage, um im Anschluss an eine Revision des STUG die dadurch erforderlichen Änderungen der Anhänge 1, 3 und 4 im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr selbständig genehmigen zu können, sodass die Entwicklungen der Rechtsvorschriften
34 SR 0.740.1
35 https://www.itf-oecd.org/sites/default/files/docs/quo26e.pdf