Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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1213/201030. Diese Verordnung ist jedoch in der EU heute nicht mehr in Kraft. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 gibt die EU Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Strassenverkehrsunternehmen über ein elektronisches Benachrichtigungssystem (ERRU) vor. Bis 2017 konnte die Kommunikation zwischen den Behörden über eine so genannte „Peer-to-Peer-Konfiguration" erfolgen. Die Mitgliedstaaten konnten sich somit direkt austauschen. Seit 2017 verlangt die EU jedoch, dass dieser Austausch über eine von der EU verwaltete Zentralstelle läuft, um Systemfehler im Zusammenhang mit den Benachrichtigungen zu erkennen.

Neu soll der Austausch zwischen der Schweiz und der EU ebenfalls über ERRU erfolgen. Das setzt voraus, dass die Schweiz sich an ERRU beteiligt und die entsprechenden Durchführungsverordnungen (EU) 2016/480 und 2017/144031 übernimmt.

Mit dem Mobilitätspaket baut die EU zudem das bestehende nationale Register aus. Neu werden im nicht öffentlich zugänglichen Teil des Registers die amtlichen Kennzeichen, die Anzahl beschäftigter Personen und die Risikoeinstufung aufgeführt. Das ASTRA als zuständige Behörde ist zum Schluss gekommen, dass es bis auf weiteres das Risikoeinstufungssystem nicht einführen wird. Entsprechend wird das Risikoeinstufungssystem zum jetzigen Zeitpunkt nicht in das Gesetz aufgenommen.

2.1.5 Diverse Anpassungen des STUG

Nebst der Übernahme der Verordnung (EU) 2020/1055 enthält diese Vorlage weitere Anpassungen des STUG, insbesondere Präzisierungen zu den Kompetenzen des Bundesrates beim Abschluss internationaler Abkommen und Beschlüssen, welche unter den Anwendungsbereich des STUG fallen. Die Ausführungen zu den diversen Anpassungen finden sich unter den Erläuterungen (vgl. Kap. 3.1).

2.2 Entsendungen im Strassentransport

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 soll in einem ersten Schritt eine Grundlage für die Gewährung von Amtshilfe durch die Schweiz bei Entsendungen von in der Schweiz angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Ob im Strassentransport eine Entsendung vorliegt, hängt davon ab, ob eine hinreichende Verbindung zwischen dem Kraftfahrer und seiner Dienstleistung mit dem Aufnahmemitgliedsstaat besteht. Die Richtlinie (EU) 2020/1057 enthält in Artikel 1 Absatz 1 bis 8 Definitionen, in welchen Fällen die Entsendebestimmungen bei Strassentransporten zur Anwendung gelangen. Aufgrund dieses Ansatzes gelten bilaterale Fahrten nicht als Entsendung und sind somit von den Entsenderegeln und von den Verwaltungsanforderungen, Kontrollmassnahmen und den dies bezüglichen Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 1 Abs. 11 bis 16) ausgeschlossen. Um bei einer Strassenkontrolle festzustellen, ob ein Fahrer als entsandt gilt oder nicht, dürfen gewisse Dokumente wie der Frachtbrief und die Aufzeichnung des Fahrtschreibers verlangt werden.

Prinzipiell gelten folgende Operationen als bilaterale Fahrten:

- Bilaterale Beförderungen von Gütern und reine Transitfahrten;

- Zusätzlich zu den erwähnten Fahrten ist auf dem Weg zum Bestimmungsland und auf dem Rückweg eine zusätzliche Tätigkeit (d.h. eine Beladung/Entladung) pro Richtung (oder kein zusätzlicher Vorgang in einer Richtung und zwei in der anderen) zugelassen, bevor die Entsenderegelung Anwendung findet;

30 Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen, ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21.

31 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1440 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen, ABl. L 206 vom 9.8.2017, S. 3.