Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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Entsendung im Transportbereich geschaffen wird. Parallel zum Vernehmlassungsverfahren zum vorliegenden Entwurf wird die Europäische Kommission im Rahmen eines informellen Verfahrens über zur geplanten teilweisen Übernahme konsultiert (vgl. Art. 52 Abs. 2 LVA). Nach Abschluss der Vernehmlassung und der Konsultation der Europäischen Kommission kann aufgrund der eingegangen Stellungnahmen die definitive Lösung (Teilübernahme, Gesamtübernahme, Nichtübernahme) in der Botschaft des Bundesrates festgelegt werden.

Die Vernehmlassung soll Aufschluss darüber geben, ob die oben dargestellte Variante 3 einer Teilübernahme der Richtlinie (EU) 2020/1057 Zustimmung findet. Wenn diese abgelehnt wird, stellt sich die Frage nach einer Gesamtübernahme (Variante 1) oder nach einer Nichtübernahme (Variante 2). Die Adressaten der Vernehmlassung werden eingeladen, sich auch zu diesen Alternativen zu äussern.

2.2.2 Etappenweise Anpassung des EntsG

Die Richtlinie (EU) 2020/1057 sieht im Teil „Verwaltungsanforderungen, Kontrollmassnahmen und Amtshilfe‟ (Art. 1 Abs. 11 bis 16) die Abwicklung via IMI vor. So soll insbesondere die Anmeldung einer meldepflichtigen Transportdienstleistung im Zielland der Entsendung über eine öffentliche Schnittstelle des IMI erfolgen (Art. 1 Abs. 11 Bst. a). Die Gewährung von Amtshilfe durch den Niederlassungsstaat hat ebenfalls via IMI zu erfolgen (Art. 1 Abs. 11 Bst. c).

In Bezug auf die Schweiz ist für die Nutzung von IMI eine Vereinbarung erforderlich, da der Informationsaustausch mit Drittländern via IMI eine solche voraussetzt (vgl. Kap. 2.1.3). Die Vereinbarung erstreckt sich nur auf eine im Anhang der IMI-Verordnung aufgeführten Bestimmung eines Rechtsaktes wie Artikel 1 Absatz 14 Richtlinie (EU) 2020/1057.

Angesichts dieser Erfordernisse hat der Bundesrat beschlossen, in einer ersten Etappe eine Grundlage für die Gewährung von Amtshilfe durch die Behörden in der Schweiz im EntsG einzuführen. Die rechtlichen Anpassungen für die übrigen Bereiche (Meldeverfahren, Kontrollmassnahmen) sollen in einer späteren Phase und wenn möglich im Rahmen der Einführung von IMI erfolgen, sofern mit der EU eine Vereinbarung bezüglich IMI getroffen werden kann. Eine Vorlage dazu könnte im Laufe des Jahres 2022 ausgearbeitet werden. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich daher auf die Einführung einer Grundlage für den Informationsaustausch und die Gewährung von Amtshilfe durch die Schweiz im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1057.

2.2.3 Vorgeschlagene Änderung

Mit den Anpassungen im EntsG soll eine Grundlage für den Informationsaustausch und für die Gewährung von Amtshilfe durch die Schweiz geschaffen werden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Entsendungen im Strassentransportgewerbe im Rahmen der Richtlinie (EU) 2020/1057 und des LVA. Die Amtshilfe kommt dann zur Anwendung, wenn ein EU-Mitgliedstaat eine Kontrolle durchführen möchte und dazu Informationen oder Dokumente vom Unternehmer in der Schweiz benötigt, welche von diesem nicht erhältlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Anschrift aus der Anmeldung der Transportdienstleistung im Gastland nicht bekannt ist, oder wenn der Unternehmer der Aufforderung zur Einreichung von Dokumenten nicht nachkommt. Die Amtshilfe erfolgt also in jedem Falle subsidiär, wenn die Informationen und Dokumente nicht direkt vom Unternehmer erhältlich sind.

Für die Ersuchen der kantonalen Behörden um Amtshilfe zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle gemäss Artikel 7 EntsG eines einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Strassentransportunternehmens besteht bereits in Artikel 8 Absatz 3 EntsG eine gesetzliche Grundlage. Die Dokumente, welche im Rahmen einer Kontrolle vom Arbeitgeber verlangt werden dürfen, sind in Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/1057 abschliessend aufgelistet. Folglich dürften im Rahmen der