Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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Absatz 3 äussert sich zur gegenseitigen Amtshilfe und zum Informationsaustausch mit Drittstaaten. Beides richtet sich nach den im Einzelfall geltenden bilateralen Strassenverkehrs-Abkommen38. Eine separate Regelung für die Amtshilfe und den Informationsaustausch mit Drittstaaten bietet sich gerade deshalb an, weil der Austausch mit Drittstaaten - im Gegensatz zum institutionalisierten Austausch mit der EU (via ERRU, IMI) - individueller ausgestaltet ist und weiterhin nach Massgabe der im Einzelfall anwendbaren bilateralen Abkommen erfolgt. Die Regelung konnte deshalb vom bestehenden Artikel 9a Absatz 3 STUG übernommen werden, wobei der Umfang der Datenherausgabe bzw. ersuchten Auskünfte ebenfalls auf die Daten aus Artikel 9a Absätze 2 und 3 Buchstabe a sowie d bis g STUG beschränkt bleiben soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Regelung des Umfangs zwischen dem Austausch mit EU-Mitgliedstaaten und demjenigen mit Drittstaaten rechtfertigen würde.

Die Daten kann das BAV weiterhin im Abrufverfahren zugänglich machen, wobei der Bundesrat die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren regelt. Dabei handelt es sich um keine Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Recht (Art. 9a Abs. 3 und 5 Bst. b STUG sowie Art. 13 STUV).

Dem Bundesrat soll darüber hinaus weiterhin die Kompetenz zukommen, völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten mit Drittstaaten abschliessen zu können. Auch diese Kompetenznorm wird aus dem bestehenden Artikel 9a Absatz 6 übernommen.

Mit Absatz 4 soll der Bundesrat einerseits die Möglichkeit erhalten, die für einen künftigen Anschluss der Schweiz an die bereits erläuterten elektronischen Plattformen der EU (ERRU, IMI) notwendigen Abkommen abschliessen zu können. Andererseits erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der gegenseitigen Amtshilfe und des Informationsaustausches wie bis anhin regeln zu können.

Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

In Absatz 1 wird die Übergangsfrist aus dem bestehenden Absatz 1 inhaltlich übernommen und an das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen angepasst. Eine entsprechende Regelung braucht es weiterhin, da der Nachweis der Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erst bei der Erneuerung bereits erteilter Zulassungsbewilligungen erbracht werden muss.

Absatz 2 enthält eine Bestimmung, welche den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten regelt, solange sich die Schweiz dem in Art. 9a Abs. 2 erwähnten elektronischen Informationssystem noch nicht gestützt auf ein separates Abkommen angeschlossen hat. Bis zum Inkrafttreten der notwendigen Abkommen erfolgt der Informationsaustausch wie bisher, also auf Anfrage und mit der Möglichkeit, dass das BAV die Daten im Abrufverfahren zugänglich macht. Diese Regelung entspricht dem bestehenden Art. 9a Abs. 3 sowie der Regelung, welche nach wie vor für den Austausch mit Drittstaaten gilt.

Die übrigen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014 werden aufgehoben.

3.2 Entsendegesetz

Art. 1 Abs. 2bis

Für die neue Aufgabe der Gewährung von Amtshilfe im Rahmen von Anhang 1 des Landverkehrsabkommens und Anhang P des EFTA-Übereinkommens ist eine Erweiterung des Geltungsbereichs des EntsG erforderlich, da die Datenbekanntgabe an die Behörden anderer Länder und die Behördenzusammenarbeit betreffend in der Schweiz ansässiger Betriebe oder Arbeitgeber vom bisher nicht im EntsG vorgesehen sind.

38 Siehe beispielsweise Abkommen vom 1. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.191).