Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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September 201528 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV)) geregelt und sind damit nicht Teil dieser Vernehmlassungsvorlage.
2.1.3 IMI-Modul 2020/1055
Die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten betreffend den tatsächlichen und dauerhaften Sitz des Unternehmens erfolgt durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/201229 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem, genannt IMI. Die IMI-Verordnung regelt die Vorschriften für dessen Nutzung zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit. IMI ist eine über das Internet zugängliche Anwendung, die von der europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um den Informationsaustausch unter Mitgliedsstaaten zu erleichtern. Der zentralisierte Kommunikationsmechanismus richtet sich an die zuständigen Behörden in den jeweiligen Ländern. Aktuell gibt es in der EU 17 IMI-Module. Jedes dieser Module ist in sich unabhängig. Die Schweiz muss entsprechend für jedes Modul einzeln einen Zugang beantragen, sofern ein entsprechendes Interesse besteht.
Jeder Staat, welcher an einem IMI-Modul teilnimmt, benennt eine Behörde, die für den Informationsaustausch zuständig ist. Die Verordnung (EU) 2020/1055 regelt Fristen und Abläufe zum Ersuchen und Erteilen von Auskünften. Der Informationsaustausch über das IMI-Modul der Verordnung (EU) 2020/1055 erfolgt einzig zur Frage der Niederlassung, damit festgestellt werden kann, ob es sich bei den jeweiligen Unternehmen um Briefkastenfirmen handeln könnte.
Mit dieser Vorlage wird beabsichtigt, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Schweiz bei der Europäischen Kommission den Zugang zu IMI-Modul der Verordnung (EU) 2020/1055 beantragen könnte. Die Aufnahme der bislang in Art. 1 Abs. 1 STUV geregelten Zulassungsvoraussetzung des dauerhaften und tatsächlichen Sitzes ins STUG (neu: Art. 4 Abs. 1 Bst. d STUG) sowie die Übernahme der zusätzlichen Niederlassungsvorschriften aus der Verordnung (EU) 2020/1055 auf Verordnungsstufe (STUV) bedeuten, dass die Schweiz eine der Voraussetzungen zur Teilnahme am IMI-Modul unter der Verordnung (EU) 2020/1055 erfüllt. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen in Artikel 23 Absatz 1 der IMI-Verordnung erfüllt sein, damit die Schweiz am entsprechenden IMI-Modul teilnehmen kann. Dazu gehört, dass der Austausch oder die Bereitstellung der Informationen in einem internationalen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geregelt wird. Deshalb soll der Bundesrat mit der Anpassung des STUG die Kompetenz erhalten, ein entsprechendes Abkommen abschliessen zu können. Des Weiteren muss die Schweiz einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
Ob die Schweiz tatsächlich an diesem IMI-Modul teilnimmt, ist abhängig vom tatsächlichen Nutzen, den Kosten, dem Abschluss eines entsprechenden Abkommens mit der EU und von allfälligen Alternativlösungen, welche von der EU zugelassen werden müssten. Abklärungen und Gespräche mit der Europäischen Kommission dazu laufen.
2.1.4 ERRU
Die Verordnung (EU) 2020/1055 regelt den Informationsaustausch über das bestehende Europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Register of Road Transport Undertakings, im Folgenden „ERRU“). Mit Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurde 2016 im STUG die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen (Art. 9a Abs. 3 STUG), dass auf Anfrage mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sachdienliche Daten des Registers zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters oder eine Verkehrsleiterin ausgetauscht werden können. Der Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der EU basiert heute auf der Verordnung (EU) Nr.
28 SR 744.103
29 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ( IMI-Verordnung“ ), Abl. L 316 vom 14.11.2012, S.1.