Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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Zur Bewältigung der Zusatzaufgaben wäre bei dieser Variante zusätzlich ein erhöhter Sachaufwand von über 500’000 Franken pro Jahr zu erwarten.

Durch die Gebühreneinnahmen aus den zusätzlichen Erstzulassungen und Erneuerungen der Strassentransportunternehmen (Gültigkeitsdauer der Lizenz 5 Jahre) werden Mehrerträge von bis zu 3'000’000 Franken geschätzt.

Weitere Kosten aufgrund der Anpassung des STUG

Will die Schweiz am IMI-Modul der Verordnung (EU) 2020/1055 teilnehmen, so muss sie jährlich einen Beitrag für die Benutzung dieser Informatikanwendung bezahlen. Da bisher mit keinem weiteren Drittstaat ein internationales Abkommen zur Teilnahme an diesem IMI-Modul abgeschlossen wurde, konnte die EU-Kommission bis zur Eröffnung der Vernehmlassung keine Zahlen zu den jährlichen Kosten nennen. Das BAV geht von einem tiefen fünfstelligen Betrag aus. Diese Vorlage hat jedoch keine IMI-Teilnahme zur Folge. Sie schafft einzig die gesetzlichen Voraussetzungen um zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines separaten Abkommens die Teilnahme zu ermöglichen.

Gemäss ersten Schätzungen ist bei einem Anschluss der Schweiz an das ERRU von einmaligen Investitionskosten von 155 000 Franken und zusätzlich 61 000 Franken jährlichen Kosten auszugehen.

4.1.2 Auswirkungen im Bereich des EntsG

Die Datenlage erlaubt keine verlässliche Aussage darüber, wie viele in der Schweiz ansässige Unternehmen grenzüberschreitende Transportfahrten in die EU-Mitgliedstaaten durchführen. Unter dem heute anwendbaren FZA und gemäss dem Geltungsbereich in Artikel 1 Absatz 1 bis 8 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zählen nicht alle Fahrten von der Schweiz in die EU-Mitgliedstaaten als Entsendungen. Als Entsendungen gelten insbesondere die Kabotagefahrten in die EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund des subsidiären Charakters der Verpflichtung zur Amtshilfe, die nur greift, wenn der Unternehmer nicht kontaktiert werden kann oder wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist nicht mit einer hohen Anzahl an Ersuchen um Amtshilfe zu rechnen.

Die ehemalige Eidgenössische Zollverwaltung, heutiges Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), hat die LSVA-pflichtigen Fahrzeuge mit mehr als 500 Kilometern Fahrleistung im Ausland im ersten halben Jahr 2021 ausgewertet und ist auf 1560 Fahrzeughalter gekommen. Der LSVA-Pflicht unterliegen Fahrzeuge im Gütertransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen. In dieser Zahl dürfte auch ein Anteil Werkverkehr enthalten sein. Laut der Schätzung des BFS (siehe Kap. 4.1.1) kommen etwa 1000 Unternehmen im Gütertransport mit leichten Nutzfahrzeugen hinzu, was insgesamt eine Zahl von 2560 Unternehmen ergibt, welche grenzüberschreitend Gütertransporte durchführen. Personentransporte sind in dieser Grösse nicht berücksichtigt, dürften aber kaum ins Gewicht fallen. Wie oben erwähnt, liegt sowohl unter dem FZA als auch unter der Definition der Richtlinie (EU) 2020/1057 im Güter- und Personentransport nicht immer eine Entsendung vor. So fällt etwa die bilaterale Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheits- und Linienverkehr nicht unter die Entsendungen (siehe oben, Kap. 2.2.2).

Zusammen mit den vom BFS geschätzten 1000 Unternehmen mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von 2.5 bis 3.5 Tonnen ergibt sich eine geschätzte Grösse von 2560 Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind. Wenn davon 20 Prozent anlässlich von Fahrten in die EU-Mitgliedstaaten auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert werden, ergibt dies jährlich ca. 500 Kontrollen von in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Auch hier gilt es die eingeschränkte Definition für das Vorliegen einer Entsendung im Gütertransport zu berücksichtigen (s. Kap. 2.2). Die Fahrten, welche als Entsendung zählen, lassen sich jedoch nicht beziffern. Ohnehin zeigt sich ein geringer Aufwand für die Gewährung von Amtshilfe. Wenn bei schätzungsweise 5 bis 10 Prozent der zu kontrollierenden Unternehmen Amtshilfe in Anspruch genommen werden müsste, ergäbe dies etwa 25 bis 50 Fälle pro Jahr, in welchen die kantonalen Behörden ein Verfahren durchführen müssten.