Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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Im gemeinsamen Rundschreiben Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und Staatssekretariat für

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Migration (SEM) vom 28. Februar 2017 wurden die ausländerrechtlichen Anforderungen an Entsendungen im Rahmen des LVA angepasst. Nur noch regelmässige Passagierdienstleistungen (Linienverkehr) aus dem EWR unterliegen der Melde-, resp. der Bewilligungspflicht. Alle anderen Transportdienstleistungen müssen keine Online-Meldung mehr über das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit absetzen oder eine Bewilligung beantragen. Die minimalen Arbeitsbedingungen20 werden grundsätzlich weiterhin angewendet, unabhängig von der Melde- resp. der Bewilligungspflicht.

1.3 Abgrenzung der Vorlage

Diese Vorlage befasst sich mit der Umsetzung in schweizerisches Recht des Teils des «Mobilitätspakets I», der in der Verordnung (EU) 2020/1055 (gilt in der EU ab dem 21. Februar 2022) und in den Teilen der Richtlinie (EU) 2020/1057, welche die Amtshilfe bei Entsendungen regeln, enthalten ist. Zudem schafft es die Voraussetzungen, um die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/48021 und 2017/144022 zur Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Strassenverkehrsunternehmen in der Schweiz umsetzen zu können.

Der Teil der Verordnung (EU) 2020/1055 zum grenzüberschreitenden Verkehr betrifft einerseits die Einführung von Kriterien für den Zugang zum Beruf (Lizenz) für Unternehmen, die leichte Nutzfahrzeuge (zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen) zu gewerblichen Zwecken einsetzen, und sieht andererseits Massnahmen zur besseren Kontrolle von sogenannten «Briefkastenfirmen» vor. Indem Transportunternehmen im Güterverkehr, die Fahrzeuge zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen Gesamtgewicht einsetzen, eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmerinnen erwerben müssen, wird eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber herkömmlichen Strassentransportunternehmen (Fahrzeuge von über 3,5 Tonnen) verhindert, da für Transporte mit kleinen Lieferwagen bisher keine Zulassungspflicht besteht.

Der Teil des «Mobilitätspakets I», der sich auf die Lenk- und Ruhezeiten sowie den Fahrtenschreiber bezieht (Verordnung [EU] 2020/1054), ist in den EU-Mitgliedstaaten bereits seit August 2020 in Kraft, wobei einige Bestimmungen gestaffelt Gültigkeit erlangen (2022, 2023, 2025 und 2026). Dadurch werden die Verordnungen (EG) Nr. 561/200623 und (EU) Nr. 165/201424 geändert, welche beide Teil des LVA sind. Da die Änderungen von unterschiedlicher Tragweite sind und verschiedene Rechtsgebiete betreffen, erfolgt die Übernahme ins nationale Recht anhand von drei separaten Revisionspaketen. Das Revisionspaket 1 zur Verordnung vom 19. Juni 199525 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) (neue Möglichkeiten zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften) wurde bereits umgesetzt und ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Die Vernehmlassungen zum Revisionspaket 2 (Anpassungen zum Fahrtschreiber und zu den Fahrtschreiberkarten in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge26) und zum Revisionspaket 3 (Erweiterung des Geltungsbereichs der ARV 1 im grenzüberschreitenden Verkehr auf Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zum gewerblichen Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 bis 3,5 Tonnen) sollen noch 2022 eröffnet werden.

Der Teil des «Mobilitätspakets I», der sich auf die Entsendung von Kraftfahrerinnen und -fahrern im Strassenverkehrssektor (Richtlinie [EU] 2020/1057) bezieht, stellt eine lex specialis zur EntsRL dar, die ihrerseits für den Strassentransport im Güter- und Personenverkehr anwendbar ist. Diese lex specialis, die in der EU ab dem 2. Februar 2022 gilt, bezieht sich auf die allgemeinen Entsenderichtlinien (EntsRL und DurchsRL). Mit dieser Vernehmlassungsvorlage soll vorerst nur der Teil betreffend die

19 Grenzüberschreitende Transportdienstleistungen: ausländerrechtliche Vorschriften für Transportdienstleistungen/Chauffeure, deren Leistungen durch internationale Abkommen liberalisiert sind. Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > II. Freizügigkeitsabkommen.

20 Für das Strassentransportgewerbe existiert derzeit nur in den Kantonen Genf und Jura ein Mindestlohn, der auch im grenzüberschreitenden Strassentransport anwendbar ist.

25 SR 822.221

26 SR 741.41