Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b) und damit unter das Zulassungserfordernis fallen, wenn sie auch grenzüberschreitend und somit nicht ausschliesslich im Binnenverkehr Güter befördern.
Nicht unter den Anwendungsbereich des STUG fallen deshalb diejenigen Strassentransportunternehmen, die für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen beträgt und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen (Abs. 2 Bst. c). Das Gleiche gilt ganz generell für sämtliche Unternehmen, welche ausschliesslich Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen für den Güterverkehr verwenden.
Aufgrund der Ausweitung des Zulassungserfordernisses im Güterverkehr auf leichte Fahrzeuge über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht, fallen künftig auch Lieferwagen in den Anwendungsbereich des STUG. Aus diesem Grund sind die Lieferwagen neu explizit in Artikel 2 erwähnt.
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht bereits heute vor, dass Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht unter das Zulassungserfordernis fallen. Dies ist auch in der Schweiz bereits heute gängige Praxis. Da die Erfahrungen des BAV allerdings gezeigt haben, dass diesbezüglich in der Branche teilweise Unsicherheiten bestehen, soll diese Ausnahme vom Zulassungserfordernis ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d aufgenommen werden. Unternehmen, die ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden, fallen weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Art. 2a Begriffe
Mit dieser neuen Bestimmung werden drei wesentliche Begriffe dieses Gesetzes definiert. Buchstabe a (Motorfahrzeuge) und c (Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin) werden dabei aus dem bestehenden Artikel 2 übernommen und bleiben unverändert.
Die Revision des STUG soll ausserdem genutzt werden, die Definition des gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehrs gesetzlich zu verankern (Bst. b), da eine solche Begriffsdefinition bislang auf Gesetzesstufe fehlt. Die Definition wird aus den Erläuterungen des BAV zu den Transporten, die ohne Lizenz durchgeführt werden, übernommen und gibt somit die jahrelange Praxis des BAV wieder. Inhaltlich ändert sich folglich nichts am Begriff der Gewerbsmässigkeit im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen. Der Begriff der wirtschaftlichen Gegenleistung wird dabei sehr offen ausgelegt, sodass diese in Bezahlung von Geld, Tausch von Waren und Dienstleistungen oder auch in anderer Form erbracht werden kann.
Ausgenommen vom Zulassungserfordernis bleiben ebenfalls wie bis anhin gemäss Artikel 1 Absatz 3 STUV die in Anhang 4 des LVA genannten Beförderungen.
Gliederungstitel vor Art. 3 2. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen
Wie bereits dargelegt wurde, wird der bestehende Gliederungstitel verschoben und vor Artikel 3 STUG eingefügt.
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz
Zurzeit ist weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe die 5-jährige Gültigkeitsdauer der Zulassungsbewilligung ausdrücklich verankert. Bis anhin wurde diese vielmehr aus der regelmässigen Kontrolle, welche gemäss Artikel 8 Absatz 1 STUG mindestens alle fünf Jahre vorgenommen werden muss, abgeleitet. Mit der Aufnahme in Artikel 3 Absatz 2 soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage der bereits gängigen Praxis geschaffen werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Erneuerung der Bewilligung notwendig, welche mit der Einreichung eines neuen Gesuchs beantragt werden kann.