Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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Ausgangslage

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage im Bereich Strassenverkehr in der EU

Seit den Römer Verträgen und bis Ende der 1980er-Jahre unterlag der grenzüberschreitende Strassenverkehr einer Kontingentierung (Austausch von Genehmigungen zwischen den Ländern). Die nationale Kabotage (Beförderung zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat durch eine Kraftverkehrsunternehmerin oder einen Kraftverkehrsunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat) war verboten. In den 1990er-Jahren wurden für Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz in der EU Regelungen für die Zulassung zum grenzüberschreitenden Strassenverkehr und für die Kabotage eingeführt. Diese beruhten auf qualitativen Kriterien (den vier Kriterien für den Zugang zum Beruf, namentlich der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der fachlichen Eignung) und beinhalteten ein Verbot jeglicher mengenmässigen Beschränkungen oder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes.

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA) in Kraft getreten. Ebenfalls am 1. Juni 2002 ist die Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) in Kraft getreten. Dieses Abkommen regelt in seinem Anhang P in gleicher Weise den Zugang zum Markt im Bereich des Landverkehrs mit zwischen den EFTA-Staaten.

Im Verkehr zwischen der Schweiz und den EU- bzw. den übrigen EFTA-Staaten traten mit diesem Datum Änderungen in der bisherigen Praxis bei der Durchführung von Güter- und Personenbeförderungen auf der Strasse zwischen der Schweiz und dem Gebiet der EU/EFTA in Kraft. Es fand eine Angleichung der Vorschriften im Bereich Markt- und Berufszugang an die in der EU/den übrigen EFTA-Staaten geltenden Vorschriften statt.

Diese Liberalisierung und Harmonisierung wurde 2009 mit der Verabschiedung des ersten Strassenverkehrspakets konsolidiert, das die folgenden Rechtsakte umfasst:

- Verordnung (EG) Nr. 1071/20095

- Verordnung (EG) Nr. 1072/20096

- Verordnung (EG) Nr. 1073/20097.

Hinzu kommen immer umfassendere Sozialvorschriften (Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, harmonisierte Lenk- und Ruhezeiten) und umfangreiche technische Normen (Fahrzeuggewicht und -abmessungen, Führerausweis, Ausbildung der Fahrerinnen und Fahrer usw.).

Die Europäische Kommission hat schnell erkannt, dass die bestehenden Rechtsvorschriften nicht ausreichen, um Sozialdumping wirksam zu bekämpfen, und dass in diesem Sektor für einen faireren

3 SR 0.740.72

4 SR 0.632.31

5 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

6 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.

7 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.