Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Auch Buchstabe d trägt dem Umstand Rechnung, dass neu nebst der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter auch die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen.

Neu hinzu kommen ausserdem die Buchstaben f und g. Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 ist Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 um drei weitere Buchstaben (g bis i) ergänzt worden. Es handelt sich dabei um zusätzlich zu erfassende Angaben, welche der besseren Kontrolle der Strassentransportunternehmen dienen sollen. Dabei handelt es sich erstens um die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres im Unternehmen beschäftigten Personen (Art. 9 Abs. 2 Bst. f STUG). Diese Angabe hat das BAV jeweils bis zum 31. März des Folgejahres ins Register aufzunehmen, wobei die Strassentransportunternehmen diese Angaben dem BAV anzugeben haben. Zweitens erfasst das BAV künftig auch die amtlichen Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge. Auch diese Angaben haben die Strassentransportunternehmen künftig ans BAV zu liefern (Art. 9 Abs. 2 Bst. g STUG). Zuletzt soll das Register neu ein Risikoeinstufungssystem der Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG enthalten. Das Risikoeinstufungssystem und dessen Einführung liegen, wie in Kapitel 2.1.4 erläutert, im Zuständigkeitsbereich des ASTRA und werden von diesem vorerst nicht als notwendig erachtet. Dementsprechend wird das Risikoeinstufungssystem nicht zu den im Register des BAV erfassten Daten aufgenommen.

Absatz 4 regelt die Vernichtung der Daten durch das BAV und entspricht inhaltlich dem bestehenden Artikel 9a Absatz 4 STUG.

Absatz 5 entspricht dem bestehenden Artikel 9a Absatz 5 STUG und kann grundsätzlich übernommen werden. Der bestehende Buchstabe a wird an dieser Stelle jedoch aufgehoben und künftig separat in Artikel 9a STUG über die gegenseitige Amtshilfe und den Informationsaustausch geregelt. Damit nicht die Gefahr eines Konfliktes zwischen Absatz 5 Buchstabe c und Absatz 4 besteht, wird der Begriff Frist durch Einzelheiten ersetzt. Die Frist für die Vernichtung der Daten ist bereits auf Gesetzesstufe geregelt und bietet keinen weiteren Spielraum auf Verordnungsebene.

Art. 9a Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch

Artikel 9a beinhaltet die bislang in Art. 9a Abs. 3 STUG geregelten Grundlagen zur gegenseitigen Amtshilfe sowie zum Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten einerseits, andererseits aber auch mit Drittstaaten. Die Amtshilfe sowie der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten orientiert sich dabei an den revidierten Artikeln 16 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten an den bilateralen Strassenverkehrs-Abkommen.

Absatz 1 regelt die gegenseitige Amtshilfe mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Die gegenseitige Amtshilfe ist dabei auf Auskünfte, welche die Voraussetzung des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes im jeweiligen Staat betreffen, beschränkt. Das BAV gibt folglich den ersuchenden Behörden auf Anfrage Auskunft darüber, ob ein Strassentransportunternehmen die Voraussetzung des dauerhaften und tatsächlichen Sitzes in der Schweiz erfüllt. Gleichzeitig kann das BAV auf diesem Weg um Auskünfte ersuchen.

Absatz 2 beschäftigt sich mit dem Informationsaustausch über sämtliche Daten, welche die Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie das BAV in ihren jeweiligen nationalen Registern zu erfassen haben. Der Informationsaustausch der Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstabe a sowie d bis g STUG soll künftig über das in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/480 & 2017/1440 festgelegte elektronische Informationssystem „ERRU‟ (vgl. 2.1.4) erfolgen und dient weiterhin dem in Absatz 1 umschriebenen Zweck der Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden.