Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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nachzuweisenden Beträge nebst der Anzahl auch vom jeweiligen Gesamtgewicht der einzelnen verwendeten Fahrzeuge abhängig.

Die Grundbeträge sowie deren Anpassung legt gemäss Absatz 2 weiterhin der Bundesrat auf Verordnungsstufe (Art. 3 STUV) fest.

Art. 8 Abs. 2

Hierbei handelt es sich lediglich um eine sprachliche Anpassung. Der Begriff schwerwiegend wird durch den Ausdruck in schwerwiegender Weise ersetzt.

Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen

Das BAV führt bereits heute - anders als es die Sachüberschriften der bestehenden Artikel 9 und 9a STUG vermuten lassen - lediglich ein einziges einheitliches Register. Dieses Register ist jedoch unterteilt in einen öffentlich zugänglichen Teil (bestehender Art. 9) und einen nicht öffentlich zugänglichen Teil (bestehender Art. 9a). Eine separate gesetzliche Regelung der beiden Teile des Registers erscheint aus heutiger Sicht unübersichtlich und nicht notwendig. Da die Übernahme des EU-Rechts zu einer Reihe von Anpassungen im Bereich des Registers der Strassentransportunternehmen und des damit verbundenen Informationsaustausches sowie der gegenseitigen Amtshilfe führt, wird die Gelegenheit genutzt, um die bisherigen Artikel 9 und Artikel 9a umfassend zu überarbeiten. Der neue Artikel 9 hat künftig gesamthaft das vom BAV geführte Register der Strassentransportunternehmen als Regelungsinhalt. Das Register dient der Übersicht über die Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr sowie der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Strassentransportunternehmen. Daneben soll es dem BAV auch generell die Beurteilung ermöglichen, ob ein Unternehmen die massgebenden Vorschriften im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr - also STUG, STUV und das Landverkehrsabkommen - einhält.

Absatz 1 hält grundsätzlich fest, dass das BAV ein Register über die Strassentransportunternehmen führt und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden. Die aufgehobene Sachüberschrift des bestehenden Artikel 9a STUG wurde dabei in die neue Zweckbestimmung integriert und dahingehend erweitert, dass das Register ganz generell der Beurteilung der Einhaltung der massgebenden Vorschriften dient. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil.

In Absatz 2 werden diejenigen Daten aufgeführt, welche vom BAV im öffentlich zugänglichen Teil des Registers bearbeitet werden. Inhaltlich gibt es keine Änderungen zur bestehenden Rechtslage. Sämtliche erwähnten Daten werden bereits heute vom BAV erfasst und sind öffentlich einsehbar.

Absatz 3 führt diejenigen Daten auf, welche das BAV im nicht öffentlich zugänglichen Teil des Registers über die Strassentransportunternehmen erfasst. Die Buchstaben a bis f werden grösstenteils aus dem bestehenden Artikel 9a STUG übernommen. Buchstabe a muss dahingehend ergänzt werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht mehr einzig die Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin massgebend sind, sondern dass der Kreis der Personen durch Art. 4 Abs. 6 STUG erweitert wurde.

Buchstabe b wird an die Terminologie des neuen Datenschutzgesetzes (Art. 5 Bst. c Ziff. 5 nDSG, BBl 2020 7639) angepasst und vereint neu die bestehenden Buchstaben b und c. Damit verschieben sich die folgenden Buchstaben entsprechend nach vorne.

Buchstabe c wird um den Begriff ernsthaft ergänzt und übernimmt damit die Terminologie aus Art. 5 Abs. 2.