Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den Kantonen aus dieser Aufgabe keine erheblichen Kosten entstehen werden und im Rahmen ihrer Ressourcen für den FlaM-Vollzug bewältigt werden können. Sollte die Amtshilfe zu einem späteren Zeitpunkt via IMI erfolgen, würde dies seitens Kantone administrativen und organisatorischen Aufwand insbesondere in der Einführungsphase erfordern. Aufgrund der webbasierten Anwendung ist nicht mit erheblichen technischen Investitionen zu rechnen. Die Verwendung von IMI im Amtshilfeverfahren bewirkt keinen administrativen und personellen Mehraufwand, das Verfahren dürfte sogar effizienter werden.
4.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen soll für alle Leistungserbringer/Teilnehmenden der Strassenverkehrsbranche gleichen und gemeinsamen Regeln unterstehen. Die Ausweitung der geltenden Regeln auf Transportunternehmen, welche grenzüberschreitend leichte Nutzfahrzeuge einsetzen, bedeutet, dass der Berufszugang einheitlich geregelt ist, was nicht zuletzt die Qualität dieser Branche und auch die Wettbewerbsfähigkeit unter den Transportunternehmen sicherstellt.
Die Vorlage zur Anpassung des EntsG hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage betrifft primär das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sowie nachgelagert dazu Anpassungen der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV). Das STUG hat seine Verfassungsgrundlage in den Artikeln 63 Absatz 1, 92 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Die beantragten Änderungen bewegen sich im Rahmen, der durch diese Artikel gesteckt wird. Die Vorlage ist verfassungs- und gesetzeskonform.
Die verfassungsmässige Grundlage des EntsG basiert auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung. Die beantragten Änderungen betreffen die Kontrolle der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sind daher konform mit der Verfassungsgrundlage.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das LVA beinhaltet keine explizite Verpflichtung zu einer integralen Übernahme des relevanten neuen EU-Rechts in seinem Anwendungsbereich. Eine weitestmögliche Angleichung der Vorschriften, die im Landverkehr in der Schweiz und in der EU gelten, ist notwendig, um das gute Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten (vgl. insb. Art. 52 Abs. 4 LVA). Im Bereich des Marktzugangs liegt es im Interesse der Schweiz, die Gleichwertigkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten. Ohne Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsentwicklungen des „Strassenverkehrspakets‟ würden die Unterschiede der Bestimmungen in der Schweiz und in der EU die einwandfreie Anwendung des LVA verhindern. Es ist deshalb das Ziel dieser Vorlage, die schweizerischen Bestimmungen denjenigen der EU anzupassen und so gleiche Wettbewerbsbedingungen im Strassentransport zu schaffen.
Nach erfolgtem Screening durch die Kommission gemäss Kapitel 5.3 würde nach Bestätigung der Gleichwertigkeit ein Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses Schweiz zur Änderung der entsprechenden Anhänge des LVA vorbereitet und verabschiedet (Art. 52 Abs. 4 LVA).
Mit der Übernahme des Mobilitätpakets ist eine Reihe von Anpassungen der Anhänge des LVA verbunden: Einerseits muss die Verordnung (EU) 2020/1055, mittels derer die beiden Verordnungen (EG)