Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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Es ist vorgesehen, dass das SECO die Funktion als Verbindungsbüro für Ersuchen um Amtshilfe übernimmt. Das SECO nimmt die Ersuchen der anderen Länder entgegen und leitet sie dem zuständigen Kanton zur Bearbeitung weiter. Zudem sendet das SECO die erhaltenen Auskünfte und Dokumente an den ersuchenden Staat weiter. Der Versand soll, wenn möglich, elektronisch erfolgen und wird keine nennenswerten Kosten nach sich ziehen.

Für den Bund fallen zudem die Kosten für die Entschädigung der kantonalen Behörden gemäss Artikel 8d an. Denkbar ist eine pauschale Entschädigung pro Fall.

Da kaum Prognosen über die Anzahl an Ersuchen um Amtshilfe gemacht werden können, sind die Kosten für den Bund nicht bezifferbar. Aufgrund der oben aufgeführten Schätzung von etwa 25 bis 50 Fällen pro Jahr ist davon auszugehen, dass die neue Aufgabe mit den bestehenden personellen Ressourcen und mit dem bestehenden FlaM-Budget des für den Vollzug des EntsG auf Bundesebene zuständigen Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) finanziert werden kann.

Im Hinblick auf eine mögliche Anwendung von IMI zur Gewährung von Amtshilfe werden personelle Ressourcen für die Einrichtung und Administration benötigt, insbesondere in der Einführungsphase. Der Bund wird einen IMI-Koordinator im Vollzug des EntsG im Strassentransportgewerbe benennen müssen, welcher insbesondere auch den Kantonen als Koordinator zur Verfügung steht. Da der Austausch via IMI auf einer webbasierten Lösung besteht, ist nicht mit erheblichen technischen Investitionen zu rechnen. Die Schweiz wird der EU für die Nutzung von IMI Beiträge an den Unterhalt entrichten müssen, welche die EU-Kommission bislang noch nicht beziffern konnte.

Auch in Bezug auf die Anpassung des Meldeverfahrens an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/1057 (Art. 1 Abs. 11 Bst. a) könnten in einer späteren Phase zusätzliche Kosten anfallen. Diese dürften davon abhängen, ob die Meldung in Zukunft über eine öffentliche Schnittstelle im IMI vorgenommen werden muss oder ob das bestehende Online-Meldeverfahren gemäss Artikel 6 EntsG für kurzfristige Entsendungen technisch an die in der Richtlinie (EU) 2020/1057 (Art. 11 Abs. 1 Bst. a) vorgeschriebenen Angaben angepasst wird.

Ob die Schweiz tatsächlich an diesem IMI-Modul zur Richtlinie (EU) 2020/1057 teilnimmt, ist davon abhängig, ob ein Interesse am Informationsaustausch über die Entsendung von Arbeitnehmern im Strassentransport mittels IMI besteht und ob ein entsprechendes Abkommens mit der EU abgeschlossen werden kann.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

4.2.1 Auswirkungen im Bereich Zulassung als Strassentransportunternehmen

Eine Zunahme der lizenzpflichtigen Transportunternehmen bedeutet, dass die Kontrollbehörden mehr Transportunternehmen kontrollieren werden, was zu einer höheren Belastung führt.

4.2.2 Auswirkungen im Bereich des EntsG

Die Vorlage sieht vor, dass die kantonalen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG für den Vollzug der Amtshilfe zuständig sind. Aufgabe der kantonalen Behörden wird sein, die vom ersuchenden Staat gewünschten Dokumente oder Auskünfte beim Unternehmen einzufordern und bei Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht ein Sanktionsverfahren im Sinne von Artikel 9 EntsG durchzuführen. Kontrollen vor Ort sind nicht vorgesehen. Die Zahl der Amtshilfeersuchen ist nur schwer abschätzbar. Aufgrund der oben geschätzten 25 bis 50 Fälle pro Jahr besteht kein Anlass zur Annahme, dass die zu erwartende Anzahl Amtshilfeverfahren bei den Kantonen erhebliche Zusatzkosten verursachen werden. Gemäss dem vorliegenden Vorschlag sollen die Kantone wie im FlaM-Vollzug üblich die Hälfte dieser Lohnkosten tragen, während der Bund sie für die andere Hälfte entschädigt.