Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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Art. 8a Amtshilfe im Strassentransportgewerbe
Artikel 8a regelt die Bekanntgabe von Daten an die ersuchende Behörde im Ausland, während Artikel 8b die Zuständigkeiten, die Mitwirkungspflicht und das Verfahren festlegt.
Nach Massgabe einer im Anhang 1 des Landverkehrsabkommens sowie Anhang P des EFTA-Übereinkommens getroffenen Vereinbarung wird die Bekanntgabe von Daten über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche in der Schweiz angestellt sind, sowie über deren Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz auf Ersuchen einer ausländischen Behörde geregelt (Abs. 1). Absatz 1 ist im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 zu sehen, welche je einen Zweck und den entsprechenden Inhalt der Datenbekanntgabe definieren.
Absatz 2 beinhaltet die Datenbekanntgabe zur Identifizierung des Arbeitgebers zum Zweck einer Kontrolle über die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen im Strassentransport im ersuchenden Land während des Zeitraums einer Entsendung (Abs. 2). Diese Bestimmung beschränkt sich auf Fälle, in welchen der Arbeitgeber aufgrund seiner Angaben im Meldeverfahren nicht identifiziert werden kann. Die ersuchende Behörde ist die für die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständige Behörde, in der Regel ein Arbeitsinspektorat oder eine sonstige Verwaltungsbehörde. Zuständig für die Bekanntgabe soll sowohl das SECO als auch die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG sein. Informationen für Kontrollen der Strassenverkehrssicherheit fallen nicht unter diese Bestimmung.
Eine Behörde kann in der Regel nur Daten bekannt geben, über die sie verfügt und die Bekanntgabe muss im Gesetz geregelt sein (Art. 19 i.V. m. Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199239 über den Datenschutz (DSG)). Die Bekanntgabe in Absatz 2 beschränkt sich daher auf Daten zum Arbeitgeber oder zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in öffentlichen Registern wie zum Beispiel im Handelsregister (Zefix) oder in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen wie Adresslisten zu finden sind, oder in Registern, auf welche die kantonale Arbeitsmarktbehörde aufgrund des Rechts des Bundes oder des Kantons Zugriff haben, z.B. auf das Personenstandsregister im «Infostar». Nicht darunter fällt der sozialversicherungsrechtliche Datenaustausch, da dieser im Rahmen des Anhangs II zum FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/200440 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf eigenen Wegen erfolgt.
In Absatz 3 wird eine Grundlage für die Bekanntgabe von bestimmten Daten eingeführt, welche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Gewährung von Amtshilfe in Absatz 3 greift subsidiär, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Einreichung der Dokumente an die ersuchende Behörde im Ausland nicht von sich aus nachkommt. In diesen Fällen müssen die Schweizer Behörden auf Ersuchen der ausländischen Behörde die Informationen und Dokumente direkt beim Arbeitgeber einfordern (siehe unten, Artikel 8b). Die Datenbekanntgabe erfolgt im Rahmen einer Kontrolle der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen während der Entsendung im ersuchenden Land. Es handelt sich um eine abschliessende Aufzählung der folgenden Dokumente: Frachtbrief oder gleichwertige Belege im grenzüberschreitenden Strassengüterverkehr, Daten des Fahrtschreibers gemäss Artikel 14 ARV 1, Lohnabrechnungen während des Entsendezeitraums, Arbeitsvertrag oder die schriftlichen Informationen gemäss Artikel 330b OR, Zeiterfassungsrapporte gemäss Artikel 15 ARV 1, soweit die Arbeitszeiten nicht aus dem Fahrtschreiber ersichtlich sind, und Lohnzahlungsbelege. In Zukunft wird der Frachtbrief möglicherweise elektronisch nach einem internationalen Standard (e-CMR) ausgefertigt, was in der vorliegenden Regelung jedoch bereits enthalten sein kann.
Für den Fall eines späteren Anschlusses der Schweiz an die IMI-Plattform der EU zur Verwaltungszusammenarbeit soll der Bundesrat in Absatz 4 zum Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung ermächtigt werden. Dazu soll die Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten wie die nationale Zustän-
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