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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

201227 zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erforderlich sind.

2 Es kann die Arzneimittel befristet zulassen, wenn:

a. der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist;

b. von der Anwendung ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten ist; und

c. in der Schweiz kein zugelassenes, alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar ist.

3 Das Institut legt die Nachweise fest, die für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs einzureichen sind.

27 SR 818.101