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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

e. der Zusammenarbeit;

f. der Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten und Ressourcen.

2 Bund und Kantone berücksichtigen die Besonderheiten der Gesundheitsgefährdung und beziehen die Vorbereitungs- und Bewältigungspläne (Art. 8 Abs. 1) mit ein.

Art. 6b Besondere Lage: Feststellung der Lage

1 Der Bundesrat stellt die besondere Lage fest.

2 Er definiert die Ziele und Grundsätze der Strategie zur Bekämpfung der Gefährdung sowie die Form der Zusammenarbeit mit den Kantonen.

3 Er entscheidet über den Einsatz der Krisenorganisation des Bundes.

4 Er hört die Kantone und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen an.

Art. 6c Besondere Lage: Anordnung von Massnahmen

1 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen:

a. Massnahmen anordnen gegenüber einzelnen Personen (Art. 30–39) oder gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 40);

b. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und weitere Gesundheitsfachpersonen sowie öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, Impfungen durchzuführen sowie bei weiteren Massnahmen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;

c. Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, besonders exponierten Personen und Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.

2 Er kann die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a schweizweit oder für einzelne Regionen oder Kantone anordnen.

Art. 6d Besondere Lage: Zuständigkeiten

1 Soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone in einer besonderen Lage ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz. Sie bleiben für die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 30–40 zuständig, es sei denn, der Bundesrat hat nach Artikel 6c Absatz 1 entsprechende Massnahmen angeordnet.

2 Die Kantone ordnen zusätzlich zu den vom Bundesrat nach Artikel 6c Absatz 1 angeordneten Massnahmen weitergehende Massnahmen nach den Artikeln 30–40 an, wenn die epidemiologische Lage im Kanton dies erfordert.

3 Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.