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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

c. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel oder Biozidprodukte vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;

d. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten vorsehen;

e. Ausnahmen von den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vorsehen.

Gliederungstitel nach Art. 44b

5. Abschnitt: Gewährleistung der Gesundheitsversorgung

Art. 44c Bereitstellung der Kapazitäten zur Behandlung von Patientinnen und

Patienten mit hochinfektiösen Krankheiten

1 Der Bundesrat kann in Absprache mit den Kantonen festlegen, welche Kantone die notwendige Infrastruktur für den Transport und für die stationäre Aufnahme, die Absonderung und die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit einer hochinfektiösen Krankheit angesteckt sind, bereitstellen müssen.

2 Er kann Spitäler, die über die notwendigen Einrichtungen verfügen, in Absprache mit dem betroffenen Kanton zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten, die mit einer hochinfektiösen Krankheit angesteckt sind, verpflichten.

3 Die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur tragen grundsätzlich die Kantone. Der Bund kann sich daran beteiligen. Die Betriebskosten tragen die Kantone.

Art. 44d Sicherstellung von Kapazitäten in Spitälern und anderen öffentlichen

oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens

1 Sofern es für medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen sowie zur Behandlung von Erkrankungen, die im Zusammenhang mit der Gefährdungslage stehen, erforderlich ist, können die Kantone bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zur Sicherstellung der Kapazitäten in Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens:

a. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen verbieten oder einschränken;

b. weitere Massnahmen wie die Einlagerung einer ausreichenden Menge an wichtigen medizinischen Gütern vorschreiben.

2 Zur Stärkung der durch eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beanspruchten Gesundheitsversorgung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen.

3 Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund.