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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben:
c. anderen Behörden des Bundes und der Kantone, welche die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4 Die für den Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Umweltschutzgesetzgebung zuständigen Behörden des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden können sich gegenseitig und den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhüten und zu bekämpfen, bekanntgeben.
5 Sie stellen die Daten nach diesem Gesetz auf Anfrage in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung.
6 Der Bundesrat regelt:
a. den Datenaustausch, einschliesslich des Datenaustauschs mit Institutionen nach Artikel 17;
b. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
c. die Anforderungen an die Anonymisierung.
Art. 60 Nationales Informationssystem «Meldungen von übertragbaren
Krankheiten»
1 Das BAG betreibt das nationale Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»; dieses dient:
a. der Überwachung einschliesslich der Früherkennung von übertragbaren Krankheiten, im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz;
b. dem Bund und den Kantonen zur Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben, insbesondere zur Identifizierung und Benachrichtigung nach Artikel 33 von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen;
c. der Erstellung von Statistiken sowie der Vollzugskontrolle und Forschung;
d. der nationalen und internationalen Berichterstattung.
2 Das nationale Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten» verfügt über eine Schnittstelle mit dem nationalen Informationssystem «Contact-Tracing» (Art. 60a) und dem nationalen Informationssystem «Genom-Analysen» (Art. 60c).
3 Es enthält folgende Daten:
a. Daten über die Identität, die Gesundheit und die Intimsphäre von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden;
b. Daten über die Identität meldepflichtiger Ärztinnen und Ärzte sowie über Spitäler, Laboratorien und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, die eine eindeutige Kontaktaufnahme ermöglichen;