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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnitt: Verfahren zur Übernahme der Kosten und Missbrauchsbekämpfung

Art. 74e Verfahren zur Übernahme der Kosten und Kontrolle

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Übernahme der Kosten nach den Artikeln 74–74d, die der Bund trägt. Er kann die Abtretung oder den Verkauf von Forderungen auf Übernahme solcher Kosten verbieten.

2 Er regelt die Kontrolle dieser Kosten. Er kann hierzu Dritte beauftragen.

Art. 74f Informations- und Auskunftspflicht

1 Die folgenden Stellen und Personen müssen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie mit der Kontrolle beauftragten Dritten auf Anfrage die Personendaten und Informationen bekannt geben, die diese zur Kontrolle der vom Bund getragenen Kosten, zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen benötigen:

a. Unternehmen, die für die Ausgabe der Zahlstellenregisternummern zuständig sind;

b. Personen oder Unternehmen, die in die Abrechnung der vom Bund getragenen Kosten involviert sind.

2 Die Auskunftspflicht bei der Übernahme von Kosten, die der Bund nach den Artikeln 74–74d trägt, richtet sich nach Artikel 15c des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199018.

Art. 74g Rückforderung

1 Leistet der Bund eine Zahlung nach den Artikeln 74–74d zu Unrecht, so kann er die bereits geleistete Zahlung von der Empfängerin oder vom Empfänger zurückfordern. Wurden die Kosten schon durch Dritte vergütet, so geht der Rückforderungsanspruch auf den Bund über, wenn der Bund den Dritten die Zahlung erstattet hat.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere Vorgaben für den Rückforderungsverzicht vorsehen sowie die Verzinsung und Verjährung der Rückforderungsansprüche regeln.

Art. 74h Amts- und Verwaltungshilfe

1 Die Organe der einzelnen Sozialversicherungen geben den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die zur Kontrolle der vom Bund getragenen Kosten sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen erforderlich sind.

2 Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.

18 SR 616.1