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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201623

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 16

1 Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:

a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:

16. Epidemiengesetz vom 28. September 201224,

2. Militärgesetz vom 3. Februar 199525

Art. 35 Abs. 2

2 Er kann für Personen, die für die Armee tätig sind und einer gefährdeten Personengruppe angehören oder aufgrund ihrer Funktion besonders exponiert sind, Impfungen für obligatorisch erklären und von ihnen vorbeugende Blutuntersuchungen verlangen, sofern dies für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Armee oder den Schutz der Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens erforderlich ist.

3. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200026

Art. 9a Befristete Zulassung

1 Das Institut kann folgende Arzneimittel in einem vereinfachten Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 befristet zulassen:

a. Arzneimittel gegen Krankheiten, die lebensbedrohend sind oder eine Invalidität zur Folge haben;

b. Arzneimittel, die in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Artikel 6–6d beziehungsweise 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September

23SR 314.1

24 SR 818.101

25 SR 510.10

26 SR 812.21