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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201623
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 16
1 Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:
a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:
16. Epidemiengesetz vom 28. September 201224,
2. Militärgesetz vom 3. Februar 199525
Art. 35 Abs. 2
2 Er kann für Personen, die für die Armee tätig sind und einer gefährdeten Personengruppe angehören oder aufgrund ihrer Funktion besonders exponiert sind, Impfungen für obligatorisch erklären und von ihnen vorbeugende Blutuntersuchungen verlangen, sofern dies für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Armee oder den Schutz der Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens erforderlich ist.
3. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200026
Art. 9a Befristete Zulassung
1 Das Institut kann folgende Arzneimittel in einem vereinfachten Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 befristet zulassen:
a. Arzneimittel gegen Krankheiten, die lebensbedrohend sind oder eine Invalidität zur Folge haben;
b. Arzneimittel, die in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Artikel 6–6d beziehungsweise 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September
23SR 314.1
24 SR 818.101
25 SR 510.10
26 SR 812.21