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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. die Auswirkungen auf die gegenseitigen Abhängigkeiten von Mensch, Tier und Umwelt.
Art. 3 Bst. e
In diesem Gesetz gelten als:
e. wichtige medizinische Güter: Heilmittel, Schutzausrüstungen und weitere für die Gesundheitsversorgung notwendige medizinische Produkte.
Art. 5a Besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
1 Bei der Beurteilung, ob eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt, wird namentlich Folgendes berücksichtigt:
a. Die Gefahr der Ansteckung durch einen Krankheitserreger oder die Gefahr der Ausbreitung eines Krankheitserregers ist erhöht.
b. Die Häufigkeit und Schwere von Krankheitsfällen, die durch einen bestimmten Krankheitserreger verursacht werden, in bestimmten Bevölkerungsgruppen sind erhöht.
c. Die Sterblichkeit aufgrund eines bestimmten Krankheitserregers ist erhöht.
2 Zusätzlich kann die Gefahr der Überlastung der Gesundheitsversorgung in die Beurteilung einbezogen werden.
Art. 6 Besondere Lage: Grundsätze
Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
a. der Ausbruch und die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit durch die ordentlichen Vollzugsorgane nicht genügend verhütet und bekämpft werden können und:
1. eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht, oder
2. schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen;
b. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
Art. 6a Besondere Lage: Vorbereitung
1 Droht der Eintritt einer besonderen Lage, so treffen Bund und Kantone in gegenseitiger Absprache die erforderlichen Vorbereitungen, insbesondere bezüglich:
a. des Einsatzes der Krisenorganisationen;
b. der epidemiologischen Überwachung und Risikobewertung;
c. der Koordination der Krisenkommunikation;
d. der Information der Bevölkerung über Risiken;