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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. Daten über Massnahmen nach den Artikeln 33–40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden;
d. Daten über den Verbrauch antimikrobieller Substanzen.
4 Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten abrufen und bearbeiten:
a. das BAG: Daten, die aufgrund der Meldepflicht erhoben und gemeldet werden, Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, Daten zur Referenzdiagnostik, Daten über Massnahmen nach den Artikeln 33–40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden und Daten zum Verbrauch oder zur Abgabe antimikrobieller Substanzen;
b. Bundesstellen nach Artikel 12 Absatz 3: Daten, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
c. die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt: Daten, die aufgrund der Meldepflicht erhoben und gemeldet werden, Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, Daten zur Referenzdiagnostik, Daten zu Massnahmen nach den Artikeln 33–40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden;
d. Institutionen nach Artikel 17: Daten, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten benötigen.
5 Die Kantone sind für die Vollständigkeit der Meldedaten nach Artikel 12 in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Art. 60a Nationales Informationssystem «Contact-Tracing»
1 Das BAG betreibt das nationale Informationssystem «Contact-Tracing»; dieses dient:
a. der Identifizierung und Benachrichtigung nach Artikel 33 von Personen, die mit einer Person Kontakt hatten, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet;
b. der Organisation von Massnahmen im Zusammenhang mit epidemiologischen Abklärungen nach Artikel 15;
c. der Erstellung von Statistiken.
2 Das nationale Informationssystem «Contact-Tracing» verfügt über eine Schnittstelle:
a. mit dem nationalen Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»
b. mit den kantonalen Einwohnerregistern für die Suche von Adressen und Kontaktinformationen.
3 Es enthält folgende Daten:
a. Daten über die Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;