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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. Hinweise vorhanden sind, dass antimikrobielle Substanzen in breitem Masse nicht sachgerecht eingesetzt werden.
Art. 20 Abs. 1 und 2
1 Das BAG erarbeitet und veröffentlicht unter Einbezug der fachlichen Expertise der Eidgenössischen Kommission für Impffragen Impfempfehlungen in Form eines nationalen Impfplans.
2 Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und weitere Gesundheitsfachpersonen sowie öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei.
Art. 21 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a und c
1 Die Kantone fördern Impfungen, indem sie:
c. dafür sorgen, dass Personen, die sich impfen lassen wollen, gemäss den Impfempfehlungen vollständig geimpft sind;
d. Impfungen in Apotheken ermöglichen.
2 Sie können insbesondere:
a. Impfungen im Rahmen des Schulgesundheitsdiensts, auf der Sekundarstufe II und in der tertiären Bildung anbieten;
c. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Bereitstellung von Impfberatungsangeboten sowie von Impfungen am Arbeitsplatz unterstützen.
Art. 21a Impfangebote bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit
1 Die Kantone stellen sicher, dass bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bei Bedarf möglichst viele Personen innerhalb kurzer Zeit geimpft werden können.
2 Sie stellen die notwendige Infrastruktur für einen niederschwelligen Zugang und die erforderlichen Anmelde-, Registrier- und Terminsysteme mit einer Impfdokumentation bereit.
Art. 24 Durchimpfungsmonitoring
1 Das BAG überprüft unter Einbezug der Kantone regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden erheben den Anteil geimpfter Personen; sie erheben die dazu notwendigen Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten, wenn die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung frei eingewilligt hat.
3 Das BAG kann den Anteil geimpfter Personen selber erheben, wenn dies für die Vollständigkeit oder Vergleichbarkeit der Angaben auf regionaler oder nationaler Ebene notwendig ist.