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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. Daten über die Gesundheit, einschliesslich Ergebnissen von medizinischen Untersuchungen, Daten über den Krankheitsverlauf und über Massnahmen nach den Artikeln 33–40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden, sowie Daten über die Intimsphäre;
c. Daten über den Krankheitsverlauf und die Exposition, namentlich über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen.
4 Es steht dem BAG, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Stellen und dem Koordinierten Sanitätsdienst für Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich über ein Abrufverfahren zur Verfügung.
Art. 60b Nationales Informationssystem «Einreise»
1 Das BAG betreibt in Situationen einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit das Informationssystem «Einreise»; dieses dient der Identifizierung von einreisenden Personen und der unverzüglichen Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.
2 Es enthält folgende Daten:
a. Daten über die Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;
b. Daten über Impf- oder Prophylaxebescheinigungen;
c. Daten über den Gesundheitszustand;
d. Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
e. Ergebnisse von diagnostischen Analysen;
f. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen.
3 Es steht dem BAG und den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Stellen über ein Abrufverfahren zur Verfügung.
Art. 60c Nationales Informationssystem «Genom-Analysen»
1 Das BAG betreibt ein nationales Informationssystems «Genom-Analysen» zur Erfassung und Aufbereitung von genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen aus dem Humanbereich sowie den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Veterinärmedizin und Umwelt, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können.
2 Das nationale Informationssystem «Genom-Analysen» dient:
a. dem Abgleich der genetischen Information eines Krankheitserregers oder einer antimikrobiellen Resistenz zwischen Probenmaterial von Menschen, Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Tieren oder der Umwelt mit dem Zweck, einen epidemiologischen Zusammenhang oder eine gemeinsame Ansteckungsquelle zu festzustellen;