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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
f. die Rückvergütung der Einkaufskosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden.
5 Er kann Vorschriften nach den Buchstaben c und d nur erlassen, wenn dies zur Abwehr einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist.
6 Er kann Massnahmen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie des Personals der schweizerischen Vertretungen im Ausland mit wichtigen medizinischen Gütern treffen.
7 Er legt die Zuständigkeiten bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern fest und sorgt für die verwaltungsinterne Koordination.
Art. 44a Meldepflichten
1 Der Bundesrat kann Zulassungsinhaberinnen, Vertreiber, Laboratorien, Spitäler sowie weitere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Tierkliniken verpflichten, ihren Bestand an wichtigen medizinischen Gütern der zuständigen Bundesstelle zu melden.
2 Er kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, ihre Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung der zuständigen Bundesstelle zu melden, insbesondere:
a. die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten;
b. die Gesamtzahl, die Auslastung und die Verwendung von bestimmten medizinischen Geräten;
c. die Verfügbarkeit von Personal in den Institutionen des Gesundheitswesens.
3 Er legt die meldepflichtigen wichtigen medizinischen Güter, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.
Art. 44b Massnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung
mit wichtigen medizinischen Gütern
Der Bundesrat kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern Ausnahmen von den Anforderungen der Heilmittel-, Produktesicherheits- und Chemikaliengesetzgebung vorsehen, sofern dies zur Verhütung und Bekämpfung einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist. Er kann zu diesem Zweck:
a. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen, namentlich die Erleichterung der Einfuhr von nicht zugelassenen, verwendungsfertigen Arzneimitteln;
b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraussetzungen anpassen;