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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 58 Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten

1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden, weitere für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stellen des Bundes und die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen können zu den folgenden Zwecken die nachstehenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen:

a. zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen: Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre;

b. zur Beurteilung der epidemiologischen Situation bei der Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten: Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre;

c. zur Erfassung und Aufbereitung von genetischen Typisierungen von humanpathogenen Erregern: Daten über die Gesundheit;

d. zur Erhebung des Anteils geimpfter Personen: Daten über die Gesundheit;

e. zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit bei der Ein- oder Ausreise: Daten über die Gesundheit;

f. zur Prüfung des Test-, Impf- oder Genesungsstatus von Personen: Daten über die Gesundheit.

2 Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können zur Überprüfung der vom Bund getragenen Kosten sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach den Artikeln 74e–74h Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.

3 Die Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, es sei denn, die Besonderheiten der Krankheit erfordert eine längere Aufbewahrung. Anschliessend werden die Daten vernichtet oder anonymisiert.

4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;

b. die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Art. 59 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Bst. c sowie, 4–6

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

3 Das BAG, die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die