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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. die Erhebung von Kontaktdaten; die betroffenen Personen müssen über die Erhebung und über den Verwendungszweck informiert werden;
d. dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, sofern dies betrieblich möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Art. 40a und 40b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 40a Massnahmen des Bundes im Bereich öffentlicher Verkehr
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Massnahmen gegenüber der Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen im Bereich des öffentlichen Verkehrs anordnen, sofern dies zur Koordination von kantonalen oder regionalen Massnahmen erforderlich ist.
Art. 40b Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
1 Der Bundesrat kann die Arbeitgeber bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verpflichten, besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit organisatorischen und technischen Massnahmen vor Ansteckungen zu schützen und ihnen namentlich zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen oder eine gleichwertige Arbeit zu leisten.
2 Die Kontrolle der Umsetzung der Massnahmen obliegt den Kantonen. Die Kantone tragen die Kosten, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind.
Art. 41 Abs. 1, 1bis, 2 Bst. dbis, 3 und 3bis
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Er kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit insbesondere die Ein- oder Ausreise einschränken. Er kann die Einreise von Personen aus einem Risikogebiet nur dann untersagen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern.
1bis Er berücksichtigt dabei die Situation der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine berufliche, familiäre oder andere besondere persönliche Bindung zum Grenzgebiet haben.
2 Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
dbis. den Nachweis einer diagnostischen Analyse vorzulegen;
3 Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30–32 sind sinngemäss anwendbar.