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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 12 Meldepflichtige Personen und Stellen
1 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden ihre Beobachtungen mit folgenden Angaben:
a. Angaben zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen;
b. Angaben zur Feststellung des Übertragungswegs;
c. Angaben zur epidemiologischen Beurteilung, namentlich soziodemografische und verhaltensbezogene Daten, einschliesslich Daten zur Intimsphäre;
d. die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Personen sowie zur Aktualisierung der Meldungen.
2 Laboratorien melden laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten mit folgenden Angaben:
a. Angaben zur Identifizierung von erkrankten oder infizierten Personen;
b. die AHV-Nummer nach Artikel 50c AHVG zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Personen sowie zur Aktualisierung der Meldungen.
3 Macht eine zuständige Behörde des Bundes oder eines Kantons eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so meldet sie diese mit den Angaben, die zur Identifizierung des Ursprungs der übertragbaren Krankheit notwendig sind; dies gilt insbesondere für Behörden in den Bereichen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Umwelt oder Veterinärmedizin sowie für Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen.
4 Der Bundesrat kann Personen oder Stellen nach den Absätzen 1–3 verpflichten, Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen sowie deren Wirkung zu melden und Proben und Untersuchungsergebnisse an die von den zuständigen Behörden bestimmten Laboratorien zu senden.
5 Zu melden sind Beobachtungen:
a. die Epidemien verursachen können;
b. die schwerwiegende Auswirkungen zur Folge haben können;
c. die neuartig oder unerwartet sind;
d. deren Überwachung international vereinbart ist.
Art. 12a Adressaten der Meldungen
1 Die Meldungen nach Artikel 12 erfolgen:
a. an das nationale Informationssystem «Meldung von übertragbaren Krankheiten» (Art. 60);