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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 62a Verbindung des Systems für die Ausstellung und Überprüfung von
Nachweisen mit ausländischen Systemen
Das System für die Ausstellung und Überprüfung von Nachweisen nach Artikel 49b kann mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn im betreffenden Staat ein angemessener Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 16 Datenschutzgesetz vom 25. September 20209 gewährleistet ist.
Art. 69 Abs. 4
4 Das Schweizerische Heilmittelinstitut gibt dem EDI auf Anfrage im Zusammenhang mit der Meldung unerwünschter Wirkungen und Vorkommnisse nach Artikel 59 HMG10 die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Daten bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zur gesuchstellenden Person.
Gliederungstitel nach Art. 70
8a. Kapitel: Finanzhilfen an Unternehmen aufgrund von Massnahmen nach Artikel 6c oder 7
Art. 70a Grundsätze
1 Der Bund kann Unternehmen, die in einer besonderen Lage aufgrund von Massnahmen nach Artikel 6c oder in einer ausserordentlichen Lage aufgrund von Massnahmen nach Artikel 7 namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes erhebliche Einbussen erleiden, Finanzhilfen ausrichten, um einer drohenden schweren Rezession der gesamten Wirtschaft entgegenzuwirken.
2 Unternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden zu insgesamt mehr als 10 Prozent direkt oder indirekt beteiligt sind, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Gemeinden mit geringer Bevölkerungszahl festlegen.
3 Die Finanzhilfen dürfen frühestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Massnahmen ausgerichtet werden und sind zu befristen.
Art. 70b Form der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden in Form von teilweise oder vollständig durch den Bund verbürgten Bankkrediten gewährt.
2 Der Bund kann die Gewährung von Bürgschaften an Dritte (Bürgen) übertragen.
Art. 70c Beteiligung der Kantone
1 Die Kantone beteiligen sich zur Hälfte an den Verwaltungskosten der Bürgen und an den Bürgschaftsverlusten.
9 SR 235.1
10 SR 812.21