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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. bei bestimmten Erregern oder Beobachtungen direkt an die zuständige kantonale Behörde und das BAG.
2 Die Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Betreiber der Hafenanlage beziehungsweise dem zuständigen Flughafenhalter.
Art. 13 Abs. 1
1 Der Bundesrat legt Folgendes fest:
a. welche Beobachtungen welcher Krankheiten gemeldet werden müssen;
b. die Meldewege;
c. die Meldekriterien;
d. die Meldefristen;
e. die Zuständigkeit bei der Überprüfung der Meldeinhalte.
Art. 13a Meldung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen
1 Die Spitäler melden den Verbrauch antimikrobieller Substanzen.
2 Die Krankenversicherer melden die Angaben zum Verbrauch antimikrobieller Substanzen der einzelnen Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen.
3 Der Bundesrat kann Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen, verpflichten, die Verschreibung oder Abgabe antimikrobieller Substanzen oder Substanzklassen mit Angaben zur Indikation, zum Alter und zum Geschlecht der betroffenen Person zu melden, wenn:
a. Substanzen neu oder erneut auf den Markt kommen;
b. Reserveantibiotika verwendet werden;
c. die Einhaltung von Auflagen nach Artikel 19a Absatz 4 Buchstabe c überprüft werden muss.
4 Er legt die meldepflichtigen Angaben zum Verbrauch und zur Verschreibung, den Kreis der Meldepflichtigen, die Adressaten der Meldung, die Meldewege, die Meldefristen und die Meldefrequenz fest.
5 Das BAG informiert die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 3 regelmässig über ihren nach Absatz 2 gemeldeten Verbrauch; es veröffentlicht die erhobenen Daten in anonymisierter Form.
Art. 15 Abs. 2–5
2 Das BAG gewährt den kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden bei den Abklärungen fachliche Unterstützung.
3 Es kann in Absprache mit den Kantonen selber Abklärungen durchführen, insbesondere wenn mehrere Kantone betroffen sind.