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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. Er kann Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten:
1. zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen gewisse betriebliche Abläufe einzuhalten oder Überwachungsprogramme durchzuführen, wenn schweizweit einheitliche Massnahmen notwendig sind oder wenn dies erforderlich ist, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,
2. ihre Medizinprodukte zu dekontaminieren, zu desinfizieren und zu sterilisieren.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 19a Verhütung von antimikrobiellen Resistenzen
1 Wenn die Gesundheit von Patientinnen, Patienten oder des Personals durch antimikrobielle Resistenzen gefährdet oder die Behandlungsqualität beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten:
a. Richtlinien zur systematischen Untersuchung auf antimikrobielle Resistenzen einzuführen und umzusetzen;
b. bei bestimmten Personengruppen oder für gewisse Krankheitserreger eine systematische Untersuchung auf antimikrobielle Resistenzen durchzuführen;
c. vor der Überweisung einer Patientin oder eines Patienten die betreffende Institution darüber zu informieren, dass die Patientin oder der Patient Trägerin oder Träger eines bestimmten Krankheitserregers ist, der gegen eine antimikrobielle Substanz resistent ist;
d. Programme zum sachgemässen Einsatz von antimikrobiellen Substanzen umzusetzen.
2 Er kann Ärztinnen und Ärzte, die antimikrobielle Substanzen verschreiben, zu regelmässiger Fortbildung im Umgang mit diesen Substanzen verpflichten. Er regelt den Kreis der Fortbildungspflichtigen sowie den Inhalt und den Umfang der Fortbildung und legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fortbildungsangeboten fest.
3 Für fachlich eigenverantwortlich tätige Ärztinnen und Ärzte kann die Verletzung der Fortbildungspflicht nach Absatz 2 eine Verletzung von Artikel 40 Buchstabe b Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066 darstellen.
4 Er kann zur Erhaltung der Wirksamkeit von antimikrobiellen Substanzen Auflagen zur Verschreibung machen, wenn:
a. Substanzen neu oder erneut auf den Markt kommen;
b. Reserveantibiotika verwendet werden;