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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. dem indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen;
b. der Elimination übertragbarer Krankheiten im Rahmen von nationalen Programmen nach Artikel 5.
Art. 74b Kosten für die Abgabe von Arzneimitteln
1 Werden nach Artikel 44 beschaffte Arzneimittel, mit Ausnahme von Impfstoffen, der Bevölkerung gestützt auf eine Empfehlung des BAG oder im Rahmen nationaler Programme zur Elimination übertragbarer Krankheiten therapeutisch oder präventiv abgegeben, so trägt der Bund die Kosten der Arzneimittel; die Sozialversicherungen tragen die Kosten für die Vergütung der Leistung und die mit der Abgabe verbundenen Aufwände.
2 Bei Personen, die über keine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG14 verfügen, trägt der Bund die Kosten für die Vergütung der Leistung und die mit der Abgabe verbundenen Aufwände.
Art. 74c Kosten für die Abgabe von weiteren wichtigen medizinischen
Gütern
1 Werden der Bevölkerung nach Artikel 44 beschaffte wichtige medizinische Güter abgegeben, die nicht unter die Artikel 74a, 74b und 74d fallen, so richtet sich die Übernahme der Kosten nach:
a. dem KVG15;
b. dem Bundesgesetz vom 20. März 198116 über die Unfallversicherung;
c. dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung.
2 Werden die Kosten für die Abgabe an die Bevölkerung nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig übernommen, so trägt sie der Bund.
Art. 74d Übernahme der Kosten von diagnostischen Analysen
1 Der Bund kann die Kosten von diagnostischen Analysen in folgenden Fällen übernehmen, soweit sie nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden:
a. bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit;
b. im Rahmen von nationalen Programmen nach Artikel 5 mit dem Ziel der Elimination einer übertragbaren Krankheit.
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.
Gliederungstitel nach Art. 74d
14 SR 832.10
15 SR 832.10
16 SR 832.20
17 SR 833.1