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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 75 Abs. 2
2 Sie vollziehen die Massnahmen, die der Bundesrat in einer besonderen Lage nach Artikel 6c oder einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft.
Art. 77 Abs. 3 Bst. b und d
3 Er kann zu diesem Zweck:
b. bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit die Kantone anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen umzusetzen;
d. Aufgehoben
Art. 80 Abs. 1 Bst. f und g
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
f. die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern gemeinsam mit anderen Staaten.
g. die Verknüpfung des Systems für die Erteilung von Nachweisen nach Artikel 49b mit entsprechenden ausländischen Systemen.
Gliederungstitel nach Art. 81
3. Abschnitt: Koordination
Art. 81a Zusammenarbeit im Bereich Mensch, Tier und Umwelt
Der Bund und die Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit einer ganzheitlichen Sichtweise auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Auswirkungen aus der Umwelt zusammen.
Art. 81b Vollzug in der Armee
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt der Zuständigkeiten und Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199519 auf die Armee anwendbar.
2 In der Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Aufgaben einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes wahr.
3 Die zuständigen militärischen und zivilen Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie stellen die gegenseitige Information sicher.
b. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und Massnahmen.
19 SR 510.10