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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. der Erfassung von genetischen Sequenzierungen nach den Artikeln 11, 12 und 15a;
c. Behörden und Forschenden zur Beantwortung von Fragestellungen zu den epidemiologischen Zusammenhängen, einschliesslich denjenigen zwischen dem Humanbereich sowie den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Veterinärmedizin und Umwelt, welche von Relevanz für die öffentliche Gesundheit sind.
3 Es enthält folgende Daten:
a. Daten zu genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen;
b. Daten zum Zeitpunkt, zur Herkunft, zum Probenmaterial und zur Methode der Entnahme des Erbgutmaterials.
4 Das BAG, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das Bundesamt für Umwelt, die für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Gesetzgebung in den Bereichen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände, Tierseuchen- und Umweltschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie die mit der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten können die Daten des nationalen Informationssystems «Genom-Analysen» bearbeiten.
Art. 60d Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat legt für die Meldungen nach den Artikeln 12, 13a, 15a, 24 Absatz 5 und 44a Folgendes fest:
a. die technischen Aspekte der Übermittlung der Meldungen;
b. die Verantwortlichkeiten bei der Datenübermittlung;
c. die Identifikatoren und Berechtigungen.
2 Er regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 60–60c:
a. die Struktur und den Datenkatalog;
b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
c. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
d. die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden;
e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
f. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;
g. die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist der Daten;
h. die Archivierung der Daten.