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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 44d

6. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 47 Abs. 1

1 Treten Organismen auf, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können, so ergreifen und koordinieren die für die Überwachung dieser Organismen zuständigen Bundesstellen und die kantonalen Stellen die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung dieser Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens.

Art. 49a, Gliederungstitel nach Art. 49a und Art. 49b einfügen vor dem

Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 49a Abgabe von Medizinprodukten zur Erkennung von übertragbaren

Krankheiten

Der Bundesrat kann die Abgabe von Medizinprodukten zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten an die Bevölkerung mit Auflagen versehen oder verbieten, wenn die Abgabe die öffentliche Gesundheit gefährden kann. Er regelt den Vollzug und die Überwachung.

Gliederungstitel nach Art. 49a

7. Abschnitt: Impf-, Test- und Genesungsnachweise

Art. 49b

1 Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis einer Impfung, eines Testergebnisses oder einer Genesung sowie die Ausstellungsprozesse festlegen. Er legt fest, für welche Krankheitserreger solche Nachweise ausgestellt werden.

2 Der Nachweis wird auf Gesuch hin erteilt.

3 Er muss persönlich und fälschungssicher sein. Er muss so ausgestellt sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit möglich ist. Er muss für die Einreise in und die Ausreise aus anderen Ländern verwendet werden können, sofern dies mit einem technisch und finanziell verhältnismässigen Aufwand möglich ist.

4 Der Bundesrat regelt, wer für die Ausstellung des Nachweises zuständig ist.

5 Der Bund stellt den Kantonen und Dritten ein System für die Ausstellung von Nachweisen und deren Überprüfung zur Verfügung. Der Bundesrat kann eine Kostenbeteiligung durch die Kantone vorsehen.

6 Der Bundesrat regelt die Übernahme der Kosten durch die Gesuchstellenden für die Ausstellung des Nachweises sowie die Entschädigung für die Ausstellerinnen und Aussteller.