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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

a. zusichert, die antimikrobielle Substanz nach den Anforderungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20008 (HMG) in Verkehr zu bringen;

b. die Verfügbarkeit dieser Substanz in der Schweiz gewährleistet.

Art. 52 Entschädigung von nationalen Referenzzentren,

Bestätigungslaboratorien und nationalen Kompetenzzentren

Das BAG entschädigt die nationalen Referenzzentren, die Bestätigungslaboratorien sowie die nationalen Kompetenzzentren für die Ausgaben im Rahmen ihrer Sonderaufgaben.

Art. 53 Abs. 2

2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt koordiniert ihre oder seine Tätigkeiten mit anderen an der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen. Steht das Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Zusammenhang mit einem Lebensmittel, einem Gebrauchsgegenstand, einem Tier oder dem Kontakt zur Umwelt, so informiert sie oder er die zuständige kantonale Behörde.

Art. 54 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 Bst. a, b und e sowie 4

1 Bund und Kantone verfügen über ein Koordinationsorgan zur Förderung der Zusammenarbeit und der strategischen Planung. Für bestimmte Themen, insbesondere für die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen sowie im Bereich globale Mobilität können zusätzliche Organe gebildet werden.

2 Das Koordinationsorgan und die zusätzlichen Organe setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone.

3 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

a. Unterstützung bei der Koordination von Massnahmen zur Vorbereitung auf Situationen, von denen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeht;

b. Aufgehoben

e. Aufgehoben

4 Der Bundesrat regelt die Einsetzung und Führung der Organe.

Art. 55 Krisenorganisation

Der Bundesrat verfügt über eine Krisenorganisation für Ereignisse, die zu einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen können, sowie zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage.

8 SR 812.21