Vorlage

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage

Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3 Erhält eine der folgenden Stellen Kenntnis einer Widerhandlung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 Buchstabe o, so benachrichtigt sie sofort die zuständige Behörde des Bundes:

a. eine Amtsstelle des Bundes oder eines Kantons, die zuständig ist für die Überprüfung oder Kontrolle der vom Bund getragenen Kosten nach den Artikeln 74–74d;

b. eine Amtsstelle, die zuständig ist für die Verhinderung, die Bekämpfung oder die Verfolgung von Missbrauch;

c. die Eidgenössische Finanzkontrolle;

d. das kantonale Finanzkontrollorgan

4 Die Artikel 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch für die kantonalen Behörden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 12. Kapitels

Art. 84a Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Artikel 74f Absatz 2 kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung weiterer Leistungen ablehnen oder bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Sie kann auf bereits geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung einen Zins von 5 Prozent erheben.

2 Werden fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für ein Straftatbestand nach den Artikeln 82 Absatz 3 oder 83 Absatz 1 Buchstabe o dieses Gesetzes verurteilt, so kann die zuständige Behörde diese Personen für eine bestimmte Dauer von der Gewährung von Leistungen, Abgeltungen und Finanzhilfen ausschliessen.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

22 SR 313.0