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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3bis Der Bundesrat kann die Massnahmen nach Absatz 2 vorübergehend auf alle aus Risikogebieten ein- oder in solche Gebiete ausreisenden Personen ausdehnen. Er kann die Massnahmen nach Absatz 3 vorübergehend auf alle aus Risikogebieten einreisenden Personen ausdehnen.

Art. 43 Abs. 1 Bst. bbis

1 Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter sind verpflichtet, bei der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 mitzuwirken. Sie können im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet werden:

bbis. die Nachweise nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben b, d und dbis zu kontrollieren;

Gliederungstitel nach Art. 43

4. Abschnitt: Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Art. 44 Grundsatz

1 Der Bundesrat stellt die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern, die für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zentral sind, sicher, soweit die Versorgung nicht durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann. Er koordiniert die Massnahmen mit denjenigen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20167.

2 Er kann wichtige medizinische Güter beschaffen oder herstellen lassen.

3 Er kann diese unter dem Beschaffungs- oder Einstandspreis abgeben.

4 Er kann Vorschriften erlassen über:

a. die Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern in Spitälern, weiteren öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie beim Bund und bei den Kantonen; er regelt die Kontrolle der Umsetzung der Vorschriften;

b. die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern;

c. die Beschränkung oder das Verbot der Ausfuhr von wichtigen medizinischen Gütern;

d. die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern; er regelt dabei die angemessene Entschädigung;

e. die Bewirtschaftung, Direktvermarktung und Verwertung von wichtigen medizinischen Gütern; der Bundesrat kann wichtige medizinische Güter gegen Bezahlung selber oder durch Dritte im Markt vertreiben;

7 SR 531