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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2 Die Verwaltungskosten und Bürgschaftsverluste werden wie folgt auf die Kantone aufgeteilt:

a. zu zwei Dritteln nach dem Anteil der Kantone am Bruttoinlandprodukt;

b. zu einem Drittel nach der Wohnbevölkerung.

3 Für die Bestimmung des Anteils der Kantone am Bruttoinlandprodukt und der Wohnbevölkerung werden die Zahlen des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 70f zugrunde gelegt.

Art. 70d Datenbearbeitung

1 Die zuständigen Behörden, Bürgen sowie deren beauftragte Dritte als auch die Kreditgeber und die Schweizerische Nationalbank können zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften Personendaten und Informationen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe, bearbeiten; sie können die Daten verknüpfen und sich gegenseitig bekanntgeben.

2 Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe von Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

3 Personendaten und Informationen, die folgende Inhalte aufweisen, dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:

a. die Identität und die Bankverbindungen der kreditsuchenden und kreditnehmenden Unternehmen und Personen;

b. die Beträge, die den einzelnen Unternehmen und Personen zugesprochen oder verweigert wurden.

Art. 70e Abweichungen vom Obligationenrecht und vom

Postorganisationsgesetz

Der Bundesrat kann zur Gewährung und Umsetzung der Finanzhilfen vom Obligati-

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onenrecht vom 30. März 1911 (OR) und vom Postorganisationsgesetz vom 17. De-

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zember 2010 abweichen in Bezug auf:

a. die Gewährung der Bürgschaften (Art. 492-512 OR);

b. Beschränkungen der persönlichen Haftung der Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen (Art. 568, 604-612, 722, 794, 817, 868-878 OR);

c. die Meldepflichten der Revisionsstelle bezüglich unzulässiger Handlungen nach Artikel 70f Absatz 1 Buchstabe e (Art. 728a-731a OR);

11 SR 220

12 SR 783.1