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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
4 Es kann dazu die Daten zu Impfungen, die im elektronischen Patientendossier enthalten sind, in anonymisierter Form verwenden, wenn die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung frei eingewilligt hat. Der Bundesrat regelt die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Patientendossier, die Modalitäten der Einwilligung sowie die Anonymisierung.
5 Der Bundesrat kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder beim Auftreten neuer Krankheitserreger die Impfstellen verpflichten, dem BAG die Daten nach Absatz 2 zu den geimpften Personen in anonymisierter Form zu melden, wenn dies zur Feststellung des Anteils geimpfter Personen unbedingt erforderlich ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 24a Evaluation
1 Die zuständigen kantonalen Behörden informieren das BAG regelmässig über die Impfungsrate und über die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen wurden.
2 Das BAG verfasst regelmässig Berichte zur Überwachung und Evaluation und veröffentlicht diese in geeigneter Form.
Art. 33 Abs. 2
2 Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde Auskunft über Kontakte zu anderen Personen zu geben, die ihrerseits ein Ansteckungsrisiko darstellen, weil sie diese infiziert haben könnte.
Art. 37a Obduktion
Kann eine übertragbare Krankheit ausschliesslich durch eine Obduktion nachgewiesen werden und ist der Nachweis zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, namentlich zur Verhütung der Übertragung aller Formen der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, erforderlich, so kann bei verstorbenen Personen die Obduktion angeordnet werden.
Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2bis
Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen
2 Sie können insbesondere:
c. das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete, bestimmte Aktivitäten an definierten Orten sowie Menschenansammlungen im öffentlichen Raum verbieten oder einschränken.
2bis Sie können im Rahmen der Massnahmen nach Absatz 2 insbesondere Folgendes anordnen:
a. das Tragen einer Gesichtsmaske;
b. die Erarbeitung und Umsetzung von Schutzkonzepten;