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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten
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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. Sie arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
4 Der Bundesrat kann Vorschriften über das Vorgehen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen militärischen und zivilen Behörden erlassen.
Gliederungstitel vor Art. 82
11. Kapitel: Strafbestimmungen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
Art. 82 Abs. 3
3 Für Leistungsbetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigungen im Rahmen von Kostenübernahmen nach den Artikeln 74–74d durch den Bund gelten die Artikel 14–18 des Bundesgesetzes vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht.
Art. 83 Abs. 1 Bst. abis, j, lbis , n und o sowie Abs. 2
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
abis. die Pflicht zur Weiterleitung und Aufbewahrung von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen aus positiven Proben im Zusammenhang mit der genetischen Sequenzierung im Bereich Mensch, Tier und Umwelt verletzt (Art. 15b);
j. sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen widersetzt (Art. 40);
lbis. die Vorschriften über die Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern verletzt (Art. 44 Abs. 4 Bst. a);
n. gegen eine gestützt auf Artikel 7 angeordneten Massnahme zuwiderhandelt, deren Zuwiderhandlung der Bundesrat unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung strafbar erklärt hat;
o. im Rahmen der Übernahme von Kosten, die der Bund nach den Artikeln 74– 74d trägt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken.
2 Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 Buchstaben a–n mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 84 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
1 Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 82 Absätze 1 und 2, 83 Absätze 1 Buchstaben a–n und 2 sind Sache der Kantone.
2 Widerhandlungen nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 Buchstabe o werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197421 über das Verwaltungsstrafrecht vom BAG verfolgt und beurteilt.
20 RS 313.0
21 SR 313.0