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Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 34 Seiten

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Epidemiengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 50 Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen

Das BAG kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an öffentliche und private Organisationen für Massnahmen im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten sowie von deren Folgeerkrankungen.

Art. 50a Beiträge für Beteiligungen an Programmen internationaler

Organisationen und Institutionen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren an Programme internationaler Organisationen oder an Institutionen von strategischer Bedeutung im Bereich des globalen Gesundheitsschutzes zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen von internationaler Tragweite mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung in der Schweiz.

Art. 51 Förderung der Forschung, Entwicklung und Herstellung von

wichtigen medizinischen Gütern

1 Der Bund kann die Forschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn dies für die Versorgung der Bevölkerung bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist.

2 Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten, wenn die Empfängerin oder der Empfänger:

a. nachweislich über das Wissen und die Fähigkeit zur Forschung, Entwicklung oder Herstellung der Güter verfügt oder das Wissen oder die Fähigkeit im Rahmen von Partnerschaften mit Dritten erlangen kann;

b. sich verpflichtet, massgeblich zur Wertschöpfung oder zur Herstellung massgeblicher Bestandteile wichtiger medizinischer Güter in der Schweiz beizutragen; und

c. eine angemessene Gegenleistung zusichert, namentlich die vorrangige Belieferung des schweizerischen Gesundheitswesens.

Art. 51a Finanzhilfen für antimikrobielle Substanzen

1 Der Bund kann die Entwicklung von antimikrobiellen Substanzen in der Schweiz und deren Bereitstellung auf dem Markt mit Finanzhilfen fördern, wenn dies für die Sicherstellung der Verfügbarkeit notwendig ist.

2 Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten, wenn die Empfängerin oder der Empfänger: